Bereits nach "alter" Rechtslage war unklar, ob der Arbeitgeber bei erlaubter oder geduldeter privater E-Mail-Nutzung als Telekommunikationsanbieter einzustufen ist, der dann an das Fernmeldegeheimnis gebunden ist. Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben sich in der Vergangenheit (und zur alten Rechtslage nach § 88 TKG a. F.) eindeutig positioniert. In der "Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden zur datenschutzgerechten Nutzung von E-Mail und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz"[1] führt die Datenschutzkonferenz feststellend und ohne nähere Begründung aus: "Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden ist der Arbeitgeber in diesem Fall Telekommunikationsdienste- bzw. Telemediendienste-Anbieter."

Allerdings entschieden Gerichte in der Vergangenheit anders und hielten in diesem Kontext den Arbeitgeber gerade nicht für einen Diensteanbieter.[2]

Leider versäumte es der Gesetzgeber, diesen Streit zu beenden, sodass die Frage nach der Anwendbarkeit des Fernmeldegeheimnisses nach wie vor offen und ungeklärt ist. Demnach besteht für die Unternehmen, die sich der Auffassung anschließen, dass diese bei der Ermöglichung der privaten Nutzung von E-Mail nicht als "Anbieter von Telemedien" einzustufen sind, ein durchaus nicht geringes Risiko. Denn Verstöße gegen das Fernmeldegeheimnis stellen mitunter eine strafbare Handlung dar.

[2] So etwa das LG Erfurt, Urteil v. 28.4.2021, 1 HK O 43/20.

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