Rz. 159

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nach Art. 219 UZK den Umständen der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände (a) und zu Sportzwecken verwendete Waren (b) bewilligt, die durch einen Reisenden i. S. d. Art. 1 Nr. 40 UZK-DA eingeführt werden.

 

Rz. 160

Danach gilt als Reisender eine Person, die vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, sowie eine Person, die nach einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehrt, wo sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Es sind Gegenstände von Art. 219 UZK-DA erfasst, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit Reisetätigkeiten und sportlichen Aktivitäten von natürlichen Personen ein- bzw. wieder ausgeführt werden (Art. 136 Abs. 1 Buchst. b UZK-DA).

 

Rz. 161

Persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisenden (Art. 219 Buchst. a UZK-DA) sind in Anlage B.6 Istanbuler Übereinkommens v. 26.6.1990[1] konkretisiert. Es sind alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender (Art. 1 Nr. 40 UZK-DA) auf seiner Reise in angemessenen Umfang benötigt. Ausweislich der in Anlage B.6 des vorgenannten Istanbuler Übereinkommens befindlichen Liste sind dies z. B. Kleidungsstücke, Toilettenartikel, persönlicher Schmuck, Fotoausrüstung, Musikinstrumente, tragbare Personal Computer, tragbare Fernseher, Kinderwagen, E-Scooter, Rollstühle für Behinderte, Videospielkonsolen mit Zubehör, tragbare medizinische Apparate (z. B. Dialysegeräte) und alle anderen offensichtlich persönlichen Gegenstände.[2] Es darf keine ausschließliche berufliche Verwendung vorliegen. Unerheblich ist, wenn die persönlichen Gegenstände voraus- oder nachgesandt werden.[3]

Nicht erfasst sind zu verbrauchende Waren (z. B. Lebensmittel, Schnittblumen, Toilettenartikel); diese fallen aber ggf. unter Art. 41 ZollBefrVO (Rz. 139).

Zu Sportzwecken verwendete Waren (Art. 219 Buchs. b UZK-DA) sind Sportartikel oder andere Gegenstände, die ein Reisender bei sportlichen Wettkämpfen oder Darbietungen sowie zum Training in der EU benötigt, und sind demnach abgabenfrei. Ausweislich der Liste in Anh. II zu Anlage B.6 Istanbuler Übereinkommen v. 26.6.1990[4] fallen hierunter z. B. Ausrüstungsgegenstände aller Art für Leichtathletik, Ballspiele, Wintersport, Wassersport, Motorsport, Pferde für den Pferdesport, einschließlich der Sportkleidung sowie die einschlägigen Sportgeräte und der Hilfsausrüstungsgegenstände (z. B. Mess- und Anzeigegeräte, Apparate für Blut- und Urinuntersuchungen, Instrumente zur Überwachung der Vitalfunktionen von Sportler).[5]

Voraus- oder nachsenden ist unschädlich.[6]

 

Rz. 162

Bei der Einfuhr genügt die Anmeldung in Form der Willensäußerung i. S. v. Art. 139 Abs. 1 i. V. m. Art. 141 Abs. 1 Buchst. a UZK-DA, d. h. Benutzen des grünen Ausgangs anmeldefreier Waren, sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind, Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben oder Anbringen einer Zollanmeldungsvignette oder eines Aufklebers anmeldefreier Waren an der Windschutzscheibe von Personenwagen, sofern dies in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist.

Die Gegenstände sind spätestens dann wieder auszuführen, wenn die Person, die sie eingeführt hat, das Inland verlässt.

[1] BGBl II 1993, 2214; ZuV Nr. 162.
[2] Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 250 Rz. 82 mit Verweis auf weitere Konkretisierungen in Liste A in den Leitlinien zu Art. 563 ZK-DVO, ABl. 2001, C 269, 1 und Anh. VII der Leitlinien "Besondere Verfahren – Titel VII UZK/Leitfaden für Mitgliedstaaten und den Handel", veröffentlicht unter dem 26.2.2020 Dok. TAXUD/A2/SPE/2016/001-Rev 14-EN.
[3] Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 250 Rz. 82.
[4] BGBl II 1993, 2214; ZuV Nr. 162.
[5] Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 250 Rz. 82 mit Verweis auf die erläuternde Liste B in den Leitlinien zu Art. 563 ZK-DVO, ABl. 2001 C 269, 1 und aktuell Anh. VII der Leitlinien "Besondere Verfahren – Titel VII UZK/Leitfaden für Mitgliedstaaten und für den Handel", veröffentlicht unter dem 26.2.2020 Dok. TAXUD/A2/SPE/2016/001-Rev 14-EN.
[6] VSF Z 1901 Abs. 48.

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