Rz. 139

Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden sind unter den in Art. 41 ZollBefrVO[1] genannten Voraussetzungen abgabenfrei. Nach § 1 Abs. 1 letzter Hs. EUStBV ist die Anwendung des Art. 41 ZollbefrVO (vormals Art. 45 ZollBefrVO) ausgeschlossen.

Jedoch regeln die aufgrund der RL 2007/74/EG v. 20.12.2007 über die Befreiung von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (ABl. EU 2007 L 34, 6, BefrRL) erlassenen nationalen Vorschriften über die Befreiung von der Mehrwertsteuer die Befreiung von der EUSt.

 

Rz. 140

Da in Deutschland die vorgenannte RL 2007/74/EG durch die Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO) umgesetzt wurde, ergibt sich die Befreiung von den Einfuhrabgaben i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 3 ZollVG (Zölle, EUSt, VerbrSt) aus der EF-VO. Hier folgt ausnahmsweise das Zollrecht dem Einfuhrumsatzsteuerrecht.[2]

Die EF-VO ist vorrangig vor der ZollBefrVO zu prüfen (§ 1 Abs. 1 S. 2 EUStBV; EF-VO) (Rz. 217).

Aus der Nichtanwendbarkeit des Art. 41 ZollBefrVO (s. § 1 Abs. 1 letzter Hs. EUStBV) ergibt sich, dass die sich aus der EF-VO ergebende EUStFreiheit auch auf die Einfuhren aus Drittgebieten, die Teil des Zollgebiets der Union sind, aber nicht der MwStSystRL unterliegen (v.a. Kanarische Inseln), erstreckt. Diesbezüglich sind aber auch die sich aus der EF-VO ergebenden Höchstmengen und Wertschwellen wie bei Drittlandseinfuhren zu berücksichtigen.[3]

[1] Art. 45 der alten ZollBefrVO (VO (EWG) Nr. 918/83); ersetzt durch Art. 41 der neuen, geltenden ZollBefrVO (VO (EG) Nr. 1186/2009.
[2] Schulte, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Anh. 2 Rz. 92.
[3] Schulte, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Anh. 2 Rz. 138.

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