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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (ABl. EU Nr. L 346 S. 6).

Auf Grund

  • des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) neu gefasst worden ist,
  • des § 5 Abs. 2 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
  • des § 31 Nr. 15 Buchstabe d des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,
  • des § 21 Nr. 4 des Biersteuergesetzes 1993, der durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,
  • des § 20 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,
  • des § 19 Nr. 10 Buchstabe d des Kaffeesteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), der durch Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,
  • des § 150 Nr. 1 Buchstabe d und des § 178 Satz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes, von denen § 150 Nr. 1 zuletzt durch Artikel 3 Nr. 15 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist, und
  • des § 66 Abs. 1 Nr. 19 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Gegenstand, Begriffsbestimmungen

 

(1) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung von Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit.

 

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

 

1.

Drittland:

ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; das Fürstentum Monaco gilt nicht als Drittland; die Republik San Marino gilt nicht als Drittland in Bezug auf die Verbrauchsteuern;

 

2.

Drittlandsgebiet:

ein Gebiet, in dem die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU Nr. L 347 S. 1, 2007 Nr. L 335 S. 6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. EU Nr. L 44 S. 11), oder die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), nicht gilt;

 

3.

Flug- oder Seereisende:

Passagiere, die im Luftverkehr oder im Seeverkehr reisen; ausgenommen sind die Binnenschifffahrt sowie die private nichtgewerbliche Luftfahrt und die private nichtgewerbliche Seefahrt;

 

4.

private nichtgewerbliche Luftfahrt oder private nichtgewerbliche Seefahrt:

die Nutzung eines Luftfahrzeugs oder eines Wasserfahrzeugs für den Seeverkehr durch Eigentümer oder Mieter; nicht dazu gehören Fahrzeuge, die für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt werden;

 

5.

persönliches Gepäck:

sämtliche Gepäckstücke, die Reisende der Zollstelle bei Ankunft, sowie die Gepäckstücke, die derselben Zollstelle später gestellt werden, wobei nachzuweisen ist, dass sie bei Abreise bei der Gesellschaft, die den Reisenden befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden; anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht als persönliches Reisegepäck;

 

6.

Reisemitbringsel:

Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen;

 

7.

Zigarillos:

Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens drei Gramm;

 

8.

Grenzgebiet:

Gemeinden an der deutsch-schweizerischen Grenze, die in der deutschen Zollgrenzzone im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (BGBl. 1960 II S. 2161, 2283) gelegen sind;

 

9.

Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen:

Personen, die zur Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit an den Tagen, an denen sie arbeiten, die Grenze überschreiten.

§ 2 Höchstmengen und Wertgrenzen

 

(1) Je Reisenden sind Reisemitbringsel (§ 1 Nr. 6) im Rahmen der folgenden Mengen- und Wertgrenzen von den Einfuhrabgabe...

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