Rz. 217

Steuerbefreiungen dürfen schutzwürdige Interessen der inländischen Wirtschaft nicht verletzen und nicht zu unangemessenen Steuervorteilen führen. Diese Funktion übernimmt § 5 Abs. 2 UStG. Sie bildet die Rechtsgrundlage u. a. auch für die Einreise-Freimengen-Verordnung, EF-VO. Aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ZollVG ergibt sich die nationale Ermächtigung für die EF-VO.

Die derzeit gültige Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (Einreise-Freimengen-Verordnung, EF-VO) ist v. 1.12.2008[1] und dient der Umsetzung der Richtline 2007/74/EG v. 20.12.2007.[2]

Die EF-VO regelt unmittelbar die Abgabenfreiheit der Einfuhrabgaben. Eine sinngemäße Anwendung dieser VO auf die EUSt entfällt daher.

Nach § 1 Abs. 1 EF-VO sind Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, nach Maßgabe dieser Verordnung von Einfuhrabgaben i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 3 des ZollVG befreit.

Einfuhrabgaben i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 3 ZollVG sind Zölle, EUSt und VerbrSt.

In der ZollBefrVO und der BefrRL ist der Begriff des Reisenden nicht näher konkretisiert, weshalb auf Art. 1 Nr. 40 UZK-DA als europarechtliche Norm zurückgegriffen werden kann.[3]

Reisender i. S. d. Art. 1 Nr. 40 UZK-DA ist eine natürliche Person, die (a) vorübergehend in das Zollgebiet der Union einreist, dort aber nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, oder (b) nach ihrem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Zollgebiets der Union, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, in dieses Gebiet zurückkehrt oder (c) vorübergehend das Zollgebiet der Union, in dem sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, verlässt oder (d) nach einem vorübergehenden Aufenthalt das Zollgebiet der Union, in dem sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, verlässt.

Sowohl im EU-Recht als auch im nationalen Recht fehlt darüber hinaus eine verbindliche Definition, was unter Reiseverkehr zu verstehen ist. Die Definition des Reisenden lässt aber Rückschlüsse zu. Reiseverkehr ist demnach jede grenzüberschreitende Warenbewegung, die von Personen veranlasst und vorgenommen werden, die sich vorübergehend um Zollgebiet der Union oder außerhalb desselben aufhalten. Im Vordergrund steht die Personen- und nicht die Warenbewegung. Der Charakter der Reise ist unerheblich.[4]

Die Befreiung nach der EF-VO kann pro Reise nur einmal in Anspruch genommen werden, weshalb der Beginn und das Ende der Reise festgelegt werden müssen.

 

Rz. 218

Persönliches Gepäck sind gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 EF-VO sämtliche Gepäckstücke, die Reisende der Zollstelle bei Ankunft, sowie die Gepäckstücke, die derselben Zollstelle später gestellt werden, wobei nachzuweisen ist, dass sie bei Abreise bei der Gesellschaft, die den Reisenden befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden. Gepäck sind nach Art. 1 Nr. 5 UZK-DA alle auf einer Reise von einer natürlichen Person auf beliebige Weise mitgeführte Waren. Persönliches Gepäck von Reisenden sind das Handgepäck, das aufgegebene Gepäck, Waren, die am Körper getragen werden oder in den Beförderungsmitteln mitgeführt werden, die die Reisenden zur Einreise in das Inland nutzen, nachgesandtes aber bei Abreise aufgegebenes (später gestelltes) persönliches Gepäck, wenn anhand der Unterlagen (z. B. Flugticket, Gepäckanhänger) oder bei einer Zollbeschau die Aufgabe als Reisegepäck bei der Abreise im Herkunftsdrittland nachvollzogen werden kann.[5]

Voraus- oder nachgesandtes, als Frachtsendung aufgegebenes, im Postverkehr oder von einem Kurierdienst befördertes Gepäck sind kein Reisegepäck i. S. d. EF-VO.[6] Zum Handel oder zur gewerblichen Verwendung bestimmte Waren sind gem. § 2 Abs. 5 Nr. 1 EF-VO von der Abgabenfreiheit ausgeschlossen, ebenso Waren, die durch ihre Beschaffenheit oder auch Menge zu der Besorgnis Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Es kommt hierbei lediglich auf den objektiven Tatbestand einer berechtigten Besorgnis an. Bei der Anerkennung des vom Anmelder zu erbringenden Nachweises ist großzügig zu verfahren, die persönlichen Verhältnisse des Reisenden sind zu berücksichtigen.[7] Kein Reisegepäck ist ein PKW.[8]

Anderer Kraftstoff als der Kraftstoff i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EF-VO gilt nicht als persönliches Reisegepäck.

 

Rz. 219

Drittland ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 EF-VO ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Drittlandsgebiet ist ein Gebiet, das zwar Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates ist, in denen die MwStSystRL aber nicht gilt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 EF-VO). Hierunter fallen hinsichtlich der EUSt z. B. Helgoland (§ 6 Abs. 2 MwStSystRL) und die kanarischen Inseln (§ 6 Abs. 1 MwStSystRL). Nach § 2 Abs. 4 EF-VO ist die Abgabenfreiheit im Seeverkehr davon abhängig, dass das Wasserfahrzeug zuletzt aus einem Hafen aus einem Drittlandsgebiet ausgelaufen ist.

Gem. § 2 Abs. 1 EF-VO sind Reisemitbringsel je Reisender im Rahmen bestimmter Mengen- und Wertgrenzen von den Einfuhrabgaben befreit. Weitergehende nationale Einschränkungen der Menge...

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