Rz. 173

Im Rahmen der vorübergehenden Verwendung ist Berufsausrüstung zollfrei (Art. 226 UZK-DA).

Die Regelung beruht völkerrechtlich auf dem Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren v. 6.12.1961 und dem Istanbuler Übereinkommen v. 26.6.1990.[1]

Art. 226 Abs. 1 UZK-DA regelt hierbei die Abgabenfreiheit im Allgemeinen.

Gem. Art. 226 Abs. 2 UZK-DA wird die vollständige Befreiung auch für tragbare Musikinstrumente gewährt, die von Reisenden zur Verwendung als Berufsausrüstung vorübergehend eingeführt werden.

Erforderlich ist grundsätzlich, dass das Gerät bzw. das Zubehör von einer außerhalb der EU ansässigen natürlichen Person eingeführt wird, die den Gegenstand/die Gegenstände zur Ausübung ihres Gewerbes oder Berufes benötigt. Die Person muss sich dabei zur Erfüllung einer konkreten Aufgabe in der EU aufhalten.[2]

 

Rz. 174

Nach Art. 226 Abs. 1 Buchst. a UZK-DA muss die Berufsausrüstung im Eigentum einer außerhalb der EU ansässigen Person (nicht zwingend des Beteiligten) sein. In der Praxis wird diese Voraussetzung regelmäßig unterstellt. Der Einführer muss darüber hinaus seinen Wohnsitz außerhalb des Zollgebietes der EU haben, die Verwendung muss durch die Person oder unter ihrer Aufsicht erfolgen.[3]

Die begünstigten Berufsausrüstungsgegenstände werden nach völkerrechtlichen Vorgaben unterteilt in 3 Gruppen:

Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen (1) oder kinematographische Ausrüstungsgegenstände (2), wenn ausländische Vertreter dieser Sparten entsprechende Geräte für ihre Berichterstattung oder für Aufnahmen oder Sendungen benötigen, sowie jede andere Berufsausrüstung (3). Ausgenommen sind nach Art. 226 Abs. 3 UZK-DA Gegenstände, die der industriellen Herstellung, Fertigung und Verpackung dienen, soweit sie nicht lediglich Handwerkszeug darstellen.

In den sog. Leitlinien der Kommission zum (alten) Art. 569 ZK-DVO[4] fand sich eine Liste, die als Anwendungshilfe eine genauere Benennung der privilegierten Waren erlaubte, in der sie Waren der drei Kategorien (1,2 und 3) beispielhaft auflistete. Die EU-Kommission vertritt die Auffassung, dass eine Liste nicht mehr erforderlich sei, da sich Art. 226 Abs. 1 UZK-DA auf jegliche Berufsausrüstung beziehe.[5] In der Praxis dürfte dennoch häufig auf die Liste zur Wahl des richtigen Befreiungstatbestandes zurückgegriffen werden.[6]

Zubehör und Ersatzteile werden ebenfalls begünstigt; unabhängig davon, ob sie gleichzeitig oder später eingeführt werden (Art. 235 UZK-DA).

Tragbare Berufsausrüstung kann mündlich angemeldet werden (Art. 136 Abs. a Buchst. 1 UZK-DA).[7]

[1] BGBl II 1993, 2214; ZuV Nr. 162.
[2] Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 250 Rz. 92.
[3] VSF Z 1901 Abs. 57; weitere Einzelheiten s. Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 250 Rz. 92f.
[4] Amtsblatt Nr. C 269 v. 24.9.2001, zuletzt geändert in ABl. 2005 C 219, 8.
[5] Anh. VII der Leitlinien "Besondere Verfahren – Titel VII UZK/Leitfaden für Mitgliedstaaten und den Handel" v. 26.2.2020, Dok. TAXUD/A2/SPE/2016/001-Rev 14-EN.
[6] Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 250 Rz. 93.
[7] VSF Z 1901, Abs. 85f.

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