Rz. 101
EUStfrei gem. § 1 Abs. 1 EUStBV i. V. m. Art. 113 ZollBefrVO sind:
- Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Blumen, Kränze und andere übliche Ausschmückungsgegenstände,
- Blumen, Kränze und sonstige Gegenstände zur Grabausschmückung.
Rz. 102
Die Abgabenfreiheit ist hinsichtlich des Art. 113 Buchst. b ZollBefrVO davon abhängig, dass diese Gegenstände ihrer Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen. Die EUSt-Befreiung ergibt sich unionsrechtlich aus Art. 90 der RL 2009/132/EG. Die zollamtliche Überwachung ist unabhängig davon, ob sich in den Särgen Verstorbene[1] befinden.[2]
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