Rz. 101

EUStfrei gem. § 1 Abs. 1 EUStBV i. V. m. Art. 113 ZollBefrVO sind:

  1. Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Blumen, Kränze und andere übliche Ausschmückungsgegenstände,
  2. Blumen, Kränze und sonstige Gegenstände zur Grabausschmückung.
 

Rz. 102

Die Abgabenfreiheit ist hinsichtlich des Art. 113 Buchst. b ZollBefrVO davon abhängig, dass diese Gegenstände ihrer Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen. Die EUSt-Befreiung ergibt sich unionsrechtlich aus Art. 90 der RL 2009/132/EG. Die zollamtliche Überwachung ist unabhängig davon, ob sich in den Särgen Verstorbene[1] befinden.[2]

[1] Leichen fallen nicht unter den Warenbegriff.
[2] Schulte, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Anh. 2 Rz. 256.

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