Rz. 86
Von der EUSt befreit sind gem. § 1 Abs. 1 EUStBV i. V. m. Art. 85 Buchst. a ZollBefrVO Geschenke an Staatsoberhäupter und Gegenstände, die von Staatsoberhäuptern eines anderen Staates sowie von den sie offiziell vertretenden Persönlichkeiten (z. B. UNO-Generalsekretär) während ihres offiziellen Aufenthalts in der Bundesrepublik ge- oder verbraucht werden sollen. Ob sie kommerziell oder hochsteuerbar (z. B. Alkohol, Tabak) sind, ist unerheblich.[1]
Die Befreiung wird auch Personen gewährt, die auf internationaler Ebene gleiche Vorrechte wie ein Staatsoberhaupt genießen. Die Abgabenfreiheit beruht auf zwischenstaatlichem Brauch (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 UStG). Die Abgabenfreiheit kann von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden; die Gegenseitigkeit wird unterstellt.
Rz. 87
Art. 85 Buchst. b ZollBefrVO regelt, dass Ge- und Verbrauchsgegenstände, die drittländische Staatsoberhäupter mitführen, EUStfrei eingeführt werden können.
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