Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 3.7.1 Rückzahlungsverpflichtung von kontoführenden Geldinstituten

Rz. 24 Der Tod eines Leistungsberechtigten begrenzt materiell die Zahlungspflicht des Rentenversicherungsträgers (§ 102 Abs. 5) und lässt die Wirksamkeit der den Anspruch begründenden Verwaltungsakte durch "Erledigung auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) entfallen. Mit einer nach dem Todesmonat objektiv ohne Rechtsgrund gezahlten Geldleistung kann der Zweck einer Zuwendung ...mehr

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Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Abs. 1 Satz 1 bestimmt die Fälligkeit und Auszahlung von laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes. Dabei sind z. B. Renten, die nach dem 31.3.2004 (ohne unmittelbaren vorherigenm Rentenbezug) beginnen, jeweils zum Ende des Kalendermonats fällig, für den sie gezahlt werden (sog. nachschüssige Zahlung). Fällt der letzte Tag eines Kalendermonats auf einen...mehr

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Jung, SGB XII § 118 Überprü... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12. 2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Abs. 1 Nr. 3 wurde durch das Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters v. 22.9.2005 (BGBl. I S. 2809) mit Wirk...mehr

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Jung, SGB XII § 116 Beteili... / 2.4 Konsequenzen für das gerichtliche Verfahren

Rz. 15 Auch für den gerichtlichen Verfahrensgegenstand hat Abs. 2 Konsequenzen: Rz. 16 Eine Entscheidung in der Sache ist nur möglich, wenn ein Vorverfahren nach Abs. 2 stattgefunden hat (vgl. BVerwG, FEVS 19 S. 81). § 116 eröffnet damit zwar keine isolierte Klage(-befugnis) auf Erlass eines formell ordnungsgemäßen Widerspruchsbescheides (BayVGH, ZfSH/SGB 2000 S. 729). Jedoch...mehr

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Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 2.7.4 Rückforderungsanspruch gegen erstattungspflichtige Empfänger und Verfügende

Rz. 37 Neben kontoführenden Geldinstituten sind nach Abs. 4 Satz 1 ggf. auch Empfänger und Verfügende von Geldleistungen, die für Zeiten nach dem Tod eines Leistungsberechtigten zu Unrecht gezahlt worden sind, gegenüber dem Rentenversicherungsträger zur Erstattung verpflichtet. Rz. 37a Empfänger i. S. v. Abs. 4 Satz 1 sind Personen, die eine zu Unrecht gezahlte Geldleistung u...mehr

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Jung, SGB XII § 118 Überprü... / 2 Rechtspraxis

2.1 Datenabgleich mit anderen Sozialleistungsträgern und Stellen Rz. 5 Abs. 1 betrifft den automatisierten Datenabgleich der Träger der Sozialhilfe mit der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern (Auskunftsstellen). Gegenüber anderen Leistungsträgern (z. B. Krankenkassen, Pflegekassen) kann nu...mehr

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Jung, SGB XII § 117 Pflicht... / 2 Rechtspraxis

2.1 Berechtigter und Rechtsnatur des Auskunftsverlangens Rz. 11 Die hier vertretene Auffassung nähert den Auskunftsanspruch nach § 117 zwar wieder an § 1606 BGB an (dem die Norm auch ursprünglich nachgebildet wurde). Sie ändert aber nichts an der öffentlich-rechtlichen Natur des Anspruchs. Rz. 12 Berechtigter der Auskunftspflicht ist der zuständige Träger der Sozialhilfe i. S....mehr

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Jung, SGB XII § 116 Beteili... / 2 Rechtspraxis

2.1 Begriff und Rechtsstellung der sozial erfahrenen Dritten Rz. 6 Beim Begriff der sozial erfahrenen Dritten handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der der Nachprüfung durch das Gericht unterliegt. Eine formale Qualifikation im Sinne eines bestimmten Berufsabschlusses fordert das Gesetz nicht. Allerdings nennt es im Sinne von Regelbeispielen ("insbesondere") ...mehr

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Jung, SGB XII § 118 Überprü... / 2.1 Datenabgleich mit anderen Sozialleistungsträgern und Stellen

Rz. 5 Abs. 1 betrifft den automatisierten Datenabgleich der Träger der Sozialhilfe mit der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern (Auskunftsstellen). Gegenüber anderen Leistungsträgern (z. B. Krankenkassen, Pflegekassen) kann nur im Wege der Amtshilfe Auskunft im Einzelfall in Anwendung des ...mehr

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Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 2.5 Keine Auszahlung von Bagatellbeträgen bei Nachzahlungen

Rz. 16 Nachzahlungen, die den dynamischen Betrag von 1/10 des aktuellen Rentenwerts (§ 68) nicht übersteigen (sog. Bagatellbeträge), sollen nach Abs. 2a nicht ausgezahlt werden. Die Bagatellgrenze von 1/10 des aktuellen Rentenwertes (ab 1.7.2022 = 3,60 EUR) für Nachzahlungen i. S. v. Abs. 2a gilt sowohl für Inlands- als auch für Auslandszahlungen. Der aktuelle Rentenwert (Os...mehr

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Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 2.7.3 Verfahrensregelungen bei Rückforderung vom Geldinstitut

Rz. 33 Die Anwendung des Abs. 3 erfordert kein öffentlich-rechtliches Verwaltungsverfahren nach § 50 SGB X . Der Verfahrensablauf für die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Geldleistungen nach Abs. 3 Satz 2 ist vielmehr als Dialog unter gleichberechtigten Partnern zu verstehen. Der Rentenversicherungsträger/Postrentendienst ist somit nicht berechtigt, seine Forderung nach...mehr

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Jung, SGB XII § 117 Pflicht... / 2.6 Sonstige Auskunftspflichtige

Rz. 24 Eine Pflicht zur Auskunftserteilung über § 117 hinaus ergibt sich aus § 21 Abs. 4 SGB X . Nach dieser Norm haben die Finanzbehörden, auch soweit es im Verfahren nach dem SGB XII erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden oder Leistungsempfängers, der/des Erstattungspflichtigen, des Unterhaltsverpflichtet...mehr

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Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 2.3 Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn des Anspruchs vor dem 1. April 2004

Rz. 11 Durch Abs. 1 Satz 1 in der ab 1.4.2004 geltenden Fassung wurde die Fälligkeit von laufenden Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (mit Ausnahme des Übergangsgeldes) auf das Ende des Monats, für den der Anspruch besteht, festgelegt (sog. nachschüssige Fälligkeit). Mit der durch das 3. SGB IV-ÄndG v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019) eingeführten Neuregelung wur...mehr

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Jung, SGB XII § 117 Pflicht... / 2.12 Ordnungswidrigkeit (Abs. 6)

Rz. 37 Abs. 6 beschränkt die Sanktionierung der Auskunftspflicht auf die in Abs. 2 bis 4 genannten Personen, nimmt also die Unterhaltspflichtigen und die in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen ausdrücklich davon aus. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Nähere hierzu ergibt sich aus dem 2. Abschnitt (§§ 8 bis 16) des OWiG. Auch bei nicht fr...mehr

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Jung, SGB XII § 118 Überprü... / 2.3 Datenabgleich der Sozialhilfeträger untereinander

Rz. 11 Abs. 2 betrifft den automatisierten Datenabgleich der Träger der Sozialhilfe untereinander. Auch dafür gilt, dass nur die in Abs. 2 Satz 1 genannten Daten abgefragt und die in Abs. 1 Satz 2 genannten Daten den anderen Träger der Sozialhilfe oder an die zentrale Vermittlungsstelle i. S. d. § 120 übermittelt werden dürfen. Auch hier gilt die Zweckbindung an Aufgaben nac...mehr

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Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 3 Literatur

Rz. 46 Birk, Zur Frage des Rechtsweges bei rentenversicherungsrechtlichen Erstattungsansprüchen gegen den Erben, SGb 1979 S. 302. v. Dörr, Die Rücküberweisung überzahlter Renten nach dem Rentenreformgesetz 1992, DRV 1990 S. 518. Heinz, Zur Auskunftspflicht der Geldinstitute bei Rentenrückforderung "von Todes wegen", NZS 1993 S. 150. ders., Rückforderung überzahlter Geldleistung...mehr

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Jung, SGB XII § 116 Beteili... / 2.2 Beteiligung sozial erfahrener Dritter nach Abs. 1

Rz. 9 Unter Verwaltungsvorschriften versteht man Regelungen, die innerhalb der Verwaltungsorganisation von übergeordneten Verwaltungsinstanzen allgemeine, verbindliche Anweisungen an die nachgeordnete Behörde enthalten. Auf die Bezeichnung (etwa als Anhaltspunkte, Erlasse, Durchführungsbestimmungen oder Richtlinien) kommt es nicht an (näher Mrozynski, SGB I, 6. Aufl. 2019, §...mehr

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Jung, SGB XII § 116 Beteili... / 2.1 Begriff und Rechtsstellung der sozial erfahrenen Dritten

Rz. 6 Beim Begriff der sozial erfahrenen Dritten handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der der Nachprüfung durch das Gericht unterliegt. Eine formale Qualifikation im Sinne eines bestimmten Berufsabschlusses fordert das Gesetz nicht. Allerdings nennt es im Sinne von Regelbeispielen ("insbesondere") die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die Bedürftige betre...mehr

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Jung, SGB XII § 117 Pflicht... / 2.7 Umfang der Auskunftspflicht

Rz. 28 Die Auskunftspflicht besteht nur über Einkommens- und Vermögensverhältnisse und nur, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des BGH können dies indes sehr detaillierte Umstände der persönlichen Lebensführung sein. Zu der Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gehören auch Angaben über die Einkommensque...mehr

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Jung, SGB XII § 118 Überprü... / 2.2 Datenabgleich zwischen Sozialhilfeträger und zentraler Stelle nach § 81 Einkommensteuergesetz

Rz. 10a In § 118 wurde zum 1.1.2019 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BGBl. I S. 3214) ein neuer Abs. 1a eingeführt. Dieser regelt den elektronischen Datenaustausch zwischen dem Sozialhilfeträger und der zentralen Stelle nach § 81 Einkommensteuergesetz über die Datenstelle der Rentenversicherungsträger. Der Sozialhilfeträger hat den erstmaligen Bezug von Hilfe zum Leb...mehr

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Jung, SGB XII § 118 Überprü... / 2.4 Datenabgleich mit anderen Stellen der Verwaltung und anderen Behörden

Rz. 12 Nach Abs. 4 sind die Träger der Sozialhilfe befugt, Daten von Leistungsempfängern bei den in Satz 1 genannten Stellen zu überprüfen. Auch hier ist kein konkreter Verdacht erforderlich (Conradis, a. a. O., § 118 Rz. 25; a. A. – allerdings zur früheren Fassung der Norm – Kunkel, NVwZ 1995 S. 21). Aus der Wendung "soweit erforderlich" ist aber eine Einschränkung auf die ...mehr

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Jung, SGB XII § 117 Pflicht... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 (Art. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft (zu den Gesetzesmaterialien vgl. BT-Drs. 15/1514). Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (B...mehr

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Jung, SGB XII § 117 Pflicht... / 2.5 Auskunftspflicht des Arbeitgebers (Abs. 4)

Rz. 22 Der Begriff des Arbeitgebers i. S. d. § 117 ist weiter als derjenige im Arbeitsrecht. Er setzt nicht die Wirksamkeit des Arbeitvertrages, sondern lediglich die faktische Gewährung eines Arbeitsverdiensts voraus und umfasst jede inländische natürliche oder juristische Person des Zivil- oder Privatrechts, die eine andere Person als Arbeitnehmer oder in einem öffentlich-...mehr

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Jung, SGB XII § 118 Überprü... / 2.5 Vermittlungsstelle

Rz. 14 Technisch wickelt die von den Rentenversicherungsträgern in Würzburg eingerichtete Vermittlungsstelle den Datenabgleich nach Abs. 3 ab. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung – SozhiDAV – (abgedruckt zu § 120).mehr

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Jung, SGB XII § 119 Wissens... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Satz 1 wurde geändert durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006.mehr

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Jung, SGB XII § 119 Wissens... / 3 Literatur

Rz. 8 Heyer/Hammer, Neue Impulse in der Arbeitsmarktforschung, ASP 2002 Nr. 5/6 S. 34. Kunkel, Übersicht über den Sozialdatenschutz nach seiner Neuregelung (Stand 1.7.2002), ZfF 2002 S. 195. Martens, Vermuteter Sozialmissbrauch und gefühlte Kostenexplosion beim Arbeitslosengeld II, SozSich 2005 S. 358.mehr

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Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 2.2 Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn des Anspruchs nach dem 31.3.2004

Rz. 10 Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen (§ 40 Abs. 1 SGB I) und werden grundsätzlich mit ihrem Entstehen fällig (§ 41 SGB I). Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Fälligkeit und Auszahlung von laufenden Geldleistungen lex spezialis in § 118 Abs. 1 geregelt. Nach Abs. 1 Satz 1 werden lauf...mehr

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Jung, SGB XII § 116 Beteili... / 2.3 Beteiligung sozial erfahrener Dritter nach Abs. 2

Rz. 11 Zu den in Abs. 2 genannten Arten von Verwaltungsakten, an denen sozial erfahrene Dritten zu beteiligen sind, gehören außer den Bescheiden über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe auch Entscheidungen über Widersprüche gegen ihre Art und Höhe. Unter "Ablehnung der Sozialhilfe" fällt nicht nur der negative Erstbescheid, sondern auch die Einstellung oder...mehr

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Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 2.7.6 Auskunftspflicht des Geldinstituts

Rz. 42 Nach Abs. 4 Satz 3 steht dem Rentenversicherungsträger ein Auskunftsanspruch über alle Personen zu, die auf das Konto des Verstorbenen Zugriff hatten oder Geldüberweisungen empfangen haben. Regelmäßig sind die Erben "neuer Kontoinhaber", weil ein Konto bei Tod des Kontoinhabers auf die Erben übergeht. Dadurch ergibt sich, dass die Geldinstitute neben den Empfängern un...mehr

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Jung, SGB XII § 117 Pflicht... / 2.2 Auskunftspflichtige i. S. d. Abs. 1

Rz. 14 Nicht nur die Unterhaltspflichtigen und die Kostenersatzpflichtigen, sondern auch die nicht getrennt lebenden Ehegatten der Unterhaltspflichtigen sowie Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen, sind nach dem Wortlaut des Abs. 1 gegenüber ...mehr

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Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 2.7 Rückzahlungsverpflichtung für nach dem Todesmonat zu Unrecht gezahlte Geldleistungen

Rz. 23 Abs. 3 und 4 regeln die Rückzahlungsverpflichtung von Geldinstituten oder Dritten (Empfänger, Verfügende oder Erben) für Geldleistungen, die ein Rentenversicherungsträger für Zeiten nach dem Todesmonat eines Leistungsberechtigten zu Unrecht gezahlt hat. Zu den Geldleistungen i.S.v. Abs. 3 und 4 zählen insbesondere Versicherten- und Hinterbliebenenrenten, Zuschüsse zu den...mehr

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Jung, SGB XII § 117 Pflicht... / 2.4 Auskunftspflichtige i. S. d. Abs. 3

Rz. 20 Hier sind 2 Fallgruppen zu unterscheiden – zum einen diejenigen, die eine der in Abs. 2 genannten Leistungen noch nicht erbracht haben, aber hierzu verpflichtet sind. Insoweit kann auf die obige Kommentierung verwiesen werden. Es muss sich auch hier um eine rechtliche, nicht nur eine sittliche Verpflichtung handeln. Rz. 21 Zum anderen sind in der Norm die kontoführende...mehr

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Jung, SGB XII § 117 Pflicht... / 2.8 Beweisurkunden

Rz. 30 Die in Satz 2 enthaltene Verpflichtung, Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen, hat für den öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch aus § 117 eine Regelungslücke geschlossen und entspricht in der Funktion den §§ 422ff. ZPO i. V. m. §§ 810, 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. zur früheren Rechtslage BGH, Urteil v. 5.3.1986, IVb ZR 25/85, NDV 1987 S. 85). Di...mehr

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Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 1 Allgemeines

Rz. 2 In Ergänzung zu §§ 99, 101 und 268, die den Beginn von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung regeln, bestimmt § 118 die Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen sowie das Verfahren zur Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen für Zeiten nach dem Todesmonat eines Berechtigten. Außerdem regelt die Vorschrift die Verpflichtung von Geldinstituten, ...mehr

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Jung, SGB XII § 120 Verordnungsermächtigung

Rz. 1 Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Sie wurde durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 geändert. Durch das Gesetz zur Stärkung der betrieb...mehr

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Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 2.4 Fälligkeit bei Zahlung von laufenden Geldleistungen im Voraus

Rz. 14 Mit Blick auf das in der Sozialversicherung geltende Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Verwaltungshandelns können laufende Geldleistungen, die einen gesetzlich bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten (sog. Kleinstbeträge/Kleinstrenten) für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden (Abs. 2). In Abs. 2 Nr. 1 und 2 wurden hierzu in Abhängi...mehr

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Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 2.7.2 Kein Rückforderungsanspruch gegen das Geldinstitut bei anderweitiger Verfügung

Rz. 29 Für das Geldinstitut besteht nach Abs. 3 Satz 3 keine Verpflichtung zur Rücküberweisung einer zu Unrecht gezahlten Geldleistung, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde. Ausnahmen bestehen, wenn die Rücküberweisung trotz der bereits vorgenommenen Verfügung aus einem noch bestehenden Guthaben erfolgen kann o...mehr

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Arbeitskleidung / Zusammenfassung

Begriff Arbeitskleidung im weiteren Sinne ist die für das Erbringen der Arbeitsleistung eingesetzte bzw. erforderliche Bekleidung des Arbeitnehmers. Dabei wird unterschieden nach der Funktion der Kleidung: Berufs- und Arbeitskleidung (im engeren Sinne) dient dem allgemeinen Schutz der persönlichen Kleidung. Schutzkleidung wird zum Schutz vor Gefahren und aus hygienischen Grü...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Umsätze, die unter das VersStG fallen

Rz. 28 Gegenstand der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 UStG sind alle steuerbaren Leistungen, denen ein Versicherungsverhältnis i. S. d. VersStG zugrunde liegt. Das Steuersubjekt der VersSt ist in § 1 VersStG geregelt. Seit dem 1.7.2010 ist das Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) die bundesweit zuständige Finanzbehörde für die Verwaltung der VersSt (und der Feuerschutzst...mehr

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§ 22 Sozialrechtliche Änderungen, SGB I, SGB VIII, SGB IX, SGB X

A. Einleitung, SGB I, SGB IX, SBG X n.F. Rz. 1 Wesentlich sind für die Reform die Versuche, Betreuungen zu vermeiden,[1] die lediglich wegen Problemen bei der Geltendmachung sozialrechtlicher Ansprüche eingerichtet werden. So werden im Betreuungsrecht durchgängig die anderen Hilfen im Sinne von § 1814 Abs. 3 Nr. 2 BGB n.F. betont und es wird als neues Instrument die erweitert...mehr

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§ 22 Sozialrechtliche Änder... / A. Einleitung, SGB I, SGB IX, SBG X n.F.

Rz. 1 Wesentlich sind für die Reform die Versuche, Betreuungen zu vermeiden,[1] die lediglich wegen Problemen bei der Geltendmachung sozialrechtlicher Ansprüche eingerichtet werden. So werden im Betreuungsrecht durchgängig die anderen Hilfen im Sinne von § 1814 Abs. 3 Nr. 2 BGB n.F. betont und es wird als neues Instrument die erweiterte Unterstützung durch die Betreuungsbehö...mehr

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§ 22 Sozialrechtliche Änder... / B. Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII n.F.

Rz. 3 Im SGB VIII sollen die Änderungen im BGB fortgeschrieben werden,[4] wobei schon durch das KJSG Änderungen erfolgten.[5] So wird die Pflicht des Jugendamtes, einen Vormund vorzuschlagen, um eine zur Begründung ergänzt, § 53 Abs. 2, Abs. 3 SGB VIII n.F. [6] Das gilt gem. § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII n.F. besonders, wenn kein ehrenamtlicher Vormund gefunden wurde. Bei der Fe...mehr

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Anhang 10: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – SGB X

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) neu gefasst durch Bek. v. 18.1.2001, BGBl. I, 130 BGBl. III 860–10–1 zuletzt geändert durch G. v. 20.8.2021, BGBl. I, 3932mehr

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Anhang 7: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – SGB I

Sozialgesetzbuch (SGB) – Allgemeiner Teil – v. 11.12.1975, BGBl. I, 3015 BGBl. III 860–1 zuletzt geändert durch G. v. 20.8.2021, BGBl. I, 3932mehr

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Anhang 9: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – SGB IX

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) v. 23.12.2016, BGBl. I, 3234 BGBl. III 860–9-3 zuletzt geändert durch G. v. 24.6.2022, BGBl. I, 959, 965mehr

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Anhang 8: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – SGB VIII

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe neu gefasst durch Bek. v. 11.9.2012, BGBl. I, 2022 BGBl. III 860–8 zuletzt geändert durch G. v. 24.6.2022, BGBl. I, 959, 965mehr

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§ 11 Einrichtung einer Betr... / 3. Andere Hilfen

Rz. 8 Die "anderen Hilfen", bislang etwas versteckt in § 1896 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB a.F., werden nun im Sinne des Versuches der Kosteneinsparung in § 1814 Abs. 3 Nr. 2 BGB n.F. besonders betont. Tatsächlich wären viele Betreuungen entbehrlich, wenn insbesondere die Sozialbehörden umfassend beraten würden, weil ein großer Teil der Arbeit von Betreuern in der Beantragung von S...mehr

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§ 1 Einleitung / I. Vom Wohl zum Willen, vom Objekt zum Subjekt

Rz. 15 Wie es bereits mit der Reform im Jahre 1992 begonnen wurde, sollen Betreute (und entsprechend Mündel)[10] im Verfahren und während der Betreuung noch mehr Subjekt und weniger Objekt sein.[11] Daraus resultiert die Abkehr vom "Wohl" und die Zuwendung zu Wunsch und Willen des Betreuten (siehe auch § 12 Rdn 1–11).[12] Der Unterstützungsgedanke als Gegensatz zur Bevormund...mehr

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§ 19 Vormundschaft, §§ 1773... / B. Arten von Vormündern

Rz. 2 Die verschiedenen Arten von Vormundschaften waren durch die Einführung der Amts- und Vereinsvormundschaft durch das Nichtehelichengesetz vom 19.8.1969[3] unübersichtlich im BGB verteilt und werden nun in § 1774 BGB n.F. neu sortiert.[4] Danach können zum vorläufigen Vormund gem. § 1781 BGB n.F. ein Vormundschaftsverein oder das Jugendamt bestellt werden, § 1774 Abs. 2 ...mehr

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Literaturverzeichnis / Handbücher/Monographien/Kommentare

Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar BGB, 36. Edition Bauer/Deinert (Hrsg.), HK-BUR Gesetzessammlung zum Betreuungsrecht, 10. Auflage 2020 Cording/Nedopil, Psychiatrische Begutachtungen im Zivilrecht: Ein Handbuch für die Praxis, 2014 Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, 3. Auflage 2019 Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht Erbrechtliche Spezialgesetze, 2. Auflage 2019 Krug...mehr