2.1 Datenabgleich mit anderen Sozialleistungsträgern und Stellen

 

Rz. 5

Abs. 1 betrifft den automatisierten Datenabgleich der Träger der Sozialhilfe mit der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern (Auskunftsstellen). Gegenüber anderen Leistungsträgern (z. B. Krankenkassen, Pflegekassen) kann nur im Wege der Amtshilfe Auskunft im Einzelfall in Anwendung des § 69 SGB X eingeholt werden. Die Nr. 4 in Abs. 1 Satz 1 ermöglicht dem Träger der Sozialhilfe neben dem Datenabgleich hinsichtlich von Zinseinnahmen auch beim Bundeszentralamt für Steuern abzufragen, ob und in welcher Höhe angesammeltes und mit öffentlichen Mitteln gefördertes Kapital nicht mehr dem Zweck einer zusätzlichen Altersvorsorge i. S. d. EStG dient. Mit der Streichung der Wörter "mit Ausnahme des Vierten Kapitels" in § 118 Abs. 1 Satz 1 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BGBl. I S. 3214) erstreckt sich die Regelung ab 1.1.2019 nunmehr auf alle Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11286 S. 50) soll durch die Aufnahme des Personenkreises des Vierten Kapitels in den Datenabgleich eine Rechtsangleichung und Harmonisierung der Lebensunterhaltsleistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII herbeigeführt werden. Die Überprüfung im Wege des automatisierten Datenabgleichs sei, so die Gesetzesbegründung weiter, Bestandteil einer sorgfältigen Verwaltungspraxis der Leistungsbewilligung und Leistungsdurchführung. Die Träger der Sozialhilfe seien daher angehalten, das Instrument des automatisierten Datenabgleichs nach bundeseinheitlichen Kriterien zu nutzen. Nur durch eine regelmäßige Teilnahme aller Träger der Sozialhilfe könne etwaiger Sozialleistungsmissbrauch aufgedeckt und für die Zukunft verhindert werden. Ziel sei es daher, dass bundesweit alle Sozialhilfeträger regelmäßig aktiv am Sozialhilfedatenabgleich teilnähmen. Derzeit noch entgegenstehende, zwingende verwaltungstechnische Hemmnisse bei einzelnen Sozialhilfeträgern seien daher abzubauen.

 

Rz. 6

Überprüfungsberechtigte Träger der Sozialhilfe im Sinne der Vorschrift sind die örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Hat ein überörtlicher Träger der Sozialhilfe die Durchführung der Sozialhilfe einschließlich der Überprüfung nach § 118 gemäß § 99 Abs. 2 auf Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen, treten diese an die Stelle des Trägers der Sozialhilfe. Die Befugnis zur Überprüfung besteht bei Empfängern von Leistungen; bei Personen, die Hilfe beantragen oder nachsuchen, ist nach dem Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 eine Überprüfung nicht zulässig (a. A. Decker, a. a. O., § 117 Rz. 12 bzgl. des Abs. 3 der Vorschrift). Die Überprüfung ist aber dann vom ersten Tag des Leistungsbezugs an regelmäßig, d. h. auch mehrmals, zulässig, solange Sozialhilfeleistungen gewährt werden. Kostenerstattungspflichtige sind demgegenüber nicht erfasst (Decker, a. a. O., § 117 Rz. 12). Für Asylbewerber erklärt § 9 Abs. 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) die Regelung für anwendbar.

 

Rz. 7

Im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach Abs. 1 dürfen vom Träger der Sozialhilfe nur die in Satz 1 genannten Daten und nur bei den dort genannten Stellen abgefragt werden. Der Datensatz ist nach Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich begrenzt. Nicht zulässig ist danach die Übersendung von Akten, Überspielen vollständiger Datenbänder, ebenso wenig die Übermittlung von Verdachtsmomenten oder möglichen Falschaussagen (Conradis, a. a. O., § 118 Rz. 19).

 

Rz. 8

Dabei ist die Versicherungsnummer Anknüpfungspunkt des automatisierten Datenabgleichs. Unter dem Begriff der Anschrift versteht man im Gegensatz zum Begriff des Wohnsitzes die Adresse, unter der jemand postalisch oder sonst schriftlich zu erreichen ist (Conradis, a. a. O., § 118 Rz. 19).

 

Rz. 9

Von den Auskunftsstellen sind die ihnen überlassenen Daten, nachdem der Datenabgleich durchgeführt ist, nach Satz 4 unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern i. S. d. § 121 BGB, zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Sie dürfen nicht aufbewahrt und nicht für andere Zwecke verwendet werden. Die Träger der Sozialhilfe müssen die ihnen von den Auskunftsstellen überlassenen Daten, wenn die Überprüfung zu keinen Abweichungen von ihren eigenen Unterlagen führt, nach Satz 6 unverzüglich löschen.

 

Rz. 10

Nach Satz 5 dürfen die Träger der Sozialhilfe die so erhaltenen Feststellungen nur zu Kontrollzwecken, nicht aber für andere Verwaltungszwecke nutzen. Es gilt ein striktes Zweckentfremdungsverbot (Decker, a. a. O., § 118 Rz. 12). Bevor ein Träger der Sozialhilfe aufgrund bekannt gewordener belastender Feststellungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach dem SGB XII bei anderen Stellen oder dritten Personen Erkundigungen einholt, muss zunächst dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (Conradis, a. a. O., § 118 Rz. 21).

2.2 Datenabgleich zwischen Sozialhilfeträger und zentraler Stelle nach § 81 Einkommensteuergesetz

 

Rz. 10a

In § 118 wurde zum 1.1.2019 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BGBl. I S. 3214) ein neuer Abs. 1a eingeführt. Dieser regelt den elektronischen Datenaustau...

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