Rz. 11

Die hier vertretene Auffassung nähert den Auskunftsanspruch nach § 117 zwar wieder an § 1606 BGB an (dem die Norm auch ursprünglich nachgebildet wurde). Sie ändert aber nichts an der öffentlich-rechtlichen Natur des Anspruchs.

 

Rz. 12

Berechtigter der Auskunftspflicht ist der zuständige Träger der Sozialhilfe i. S. d. §§ 97, 98 und – soweit davon Gebrauch gemacht wurde – der Träger i. S. d. § 99. Auch ein vorleistender Träger der Sozialhilfe kann auskunftsberechtigt sein (Decker, in: Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand Juni 2003, § 116 Rz. 6). Die Auskunftspflicht besteht erst ab dem Verlangen des Trägers der Sozialhilfe. Darauf hat dieser gemäß § 67a SGB X hinzuweisen (Wieser, in: Adolph, SGB II/XII, Stand März 2014, § 117 Rz. 3).

 

Rz. 13

Unabhängig vom Anspruch aus § 117 geht gemäß § 94 Abs. 1 unter den dort genannten Voraussetzungen auch der zivilrechtliche Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Dieser hat ein Wahlrecht, aus welchem Anspruch er vorgehen will. Der bürgerlich-rechtliche Anspruch behält jedoch seinen Rechtscharakter und kann nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Die Selbständigkeit von zivilrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Auskunftsanspruch hat zur Folge, dass § 1605 Abs. 2 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nach § 117 Abs. 1 keine Anwendung findet (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.1.2000, 22 A 6004/96).

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