(1) 1Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. 2Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. 3§ 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

 

(2) 1Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. 2Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden

 

1.

bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn

 

a)

diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,

 

b)

die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und

 

c)

keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,

 

2.

bei anderen Personen oder Stellen, wenn

 

a)

eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder

 

b)

 

aa)

die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder

bb)

die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

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