Rz. 12

Nach Abs. 4 sind die Träger der Sozialhilfe befugt, Daten von Leistungsempfängern bei den in Satz 1 genannten Stellen zu überprüfen. Auch hier ist kein konkreter Verdacht erforderlich (Conradis, a. a. O., § 118 Rz. 25; a. A. – allerdings zur früheren Fassung der Norm – Kunkel, NVwZ 1995 S. 21). Aus der Wendung "soweit erforderlich" ist aber eine Einschränkung auf die Daten zu schlussfolgern, die der Träger der Sozialhilfe für die Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe unbedingt kennen muss (Decker, a. a. O., § 118 Rz. 30). Um die Überprüfung innerhalb der Verwaltung, z. B. mit der Kfz-Zulassungsstelle auch durch einen automatisierten Datenabgleich zu ermöglichen, ist ausdrücklich bestimmt, dass dieser Datenabgleich mit den Stellen durchgeführt werden kann, bei denen die in Satz 4 jeweils genannten Daten zuständigkeitshalber vorliegen. Dabei ist, wie aus der Formulierung "auch" entnommen werden kann, auch eine manuelle oder telefonische Überprüfung zulässig (Decker, a. a. O., § 118 Rz. 31). Andere Stellen nach Abs. 4 Satz 1 sind:

  • Stellen der eigenen Verwaltung des Trägers der Sozialhilfe, z. B. das Standesamt, das Jugendamt oder die Wohngeldstelle,
  • eigene wirtschaftliche Unternehmen des Trägers der Sozialhilfe, z. B. eigene Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, wenn sie im vollständigen und nicht nur anteiligen Eigentum des Trägers der Sozialhilfe stehen (Conradis, a. a. O., § 118 Rz. 25; ebenso Hohm, in: Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 20. Aufl. 2022, § 118 Rz. 32 ff.),
  • Kreise, Kreisverwaltungsbehörden, Gemeinden.
 

Rz. 13

Weitere Voraussetzung für die Überprüfung ist, dass diese für die Erfüllung der Sozialhilfeaufgaben des überprüfenden Trägers der Sozialhilfe notwendig ist. Nur soweit dies zutrifft, ist eine Überprüfung zulässig. Welche Daten überprüft werden dürfen, ist in Abs. 4 Satz 4 festgelegt. Die in Satz 1 genannten Stellen sind nach Satz 5 verpflichtet, diese Daten dem Träger der Sozialhilfe zu übermitteln. Andere Daten dürfen nicht abgefragt und nicht mitgeteilt werden. Unterliegen Daten einer besonderen gesetzlichen Verwendungsregelung, dürfen sie nicht übermittelt werden.

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