Rz. 23

Abs. 3 und 4 regeln die Rückzahlungsverpflichtung von Geldinstituten oder Dritten (Empfänger, Verfügende oder Erben) für Geldleistungen, die ein Rentenversicherungsträger für Zeiten nach dem Todesmonat eines Leistungsberechtigten zu Unrecht gezahlt hat.

Zu den Geldleistungen i.S.v. Abs. 3 und 4 zählen insbesondere

Die Abs. 3 und 4 sind dagegen nicht einschlägig, wenn

  • eine laufende Geldleistung für Zeiten vor dem Tod eines Leistungsberechtigten und damit zu Recht gezahlt worden ist (Nachzahlung), jedoch erst nach seinem Tod überwiesen wurde,
  • es sich um die Rückforderung von laufenden Geldleistungen handelt, die aus einem anderen Grund als dem Tod des Leistungsberechtigten (z. B. Zahlung von großer Witwenrente anstelle einer kleinen Witwenrente, Überzahlung von Waisenrente nach vorzeitigem Ende der Ausbildung) überzahlt worden sind.

Die Ansprüche des Rentenversicherungsträgers bzw. der überweisenden Stelle (Postrentendienst der Deutschen Post AG) nach Abs. 3 Satz 2 richten sich gegen das jeweils kontoführende Geldinstitut, an das die Rente überwiesen wurde. Ein Rückzahlungsanspruch gegen Dritte (Empfänger, Verfügende oder Erben), der sich aus Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift ergeben könnte, kommt – nachrangig – erst in Betracht, wenn kein Anspruch gegen das kontoführende Geldinstitut nach Abs. 3 Satz 2 durchgesetzt werden kann. Dies ist z. B. der Fall, wenn über den Rückzahlungsbetrag bereits – ganz oder teilweise – anderweitig verfügt worden ist und sich das Geldinstitut zu Recht auf einen Auszahlungseinwand berufen kann.

Die Ermittlung, gegen wen (Geldinstitut, Empfänger, Verfügende oder Erben) und in welcher Höhe Rückforderungsansprüche bestehen, erfolgt durch eine sog. "Schutzbetragsrechnung". Dabei ist die Summe aller für Zeiten nach dem Tod des Leistungsberechtigten zu Unrecht überwiesenen Geldleistungen als Schutzbetrag anzusehen. Anhand der Schutzbetragsrechnung wird zunächst ermittelt, ob und ggf. in welcher Höhe sich ein Geldinstitut wegen anderweitiger Verfügungen auf einen Auszahlungseinwand berufen kann. Dabei wird von der Summe der überzahlten Geldleistungen die Summe der vor Eingang des Rückforderungsersuchens getätigten anderweitigen Verfügungen subtrahiert. Für die Ausführung anderweitiger Verfügungen, die nach Eingang des Rückforderungsersuchens des Rentenversicherungsträgers/Postrentendienstes oder nach Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Kontoinhabers erfolgt sind, kann das Geldinstitut keinen Auszahlungseinwand geltend machen. In diesen Fällen hat der Rentenversicherungsträger/Postrentendienst trotz anderweitiger Verfügungen einen Rücküberweisungsanspruch gegen das kontoführende Geldinstitut.

 
Praxis-Beispiel

Todestag des Versicherten A = 30.6.2022; die Rentenzahlung erfolgte gemäß § 272a Abs. 1 vorschüssig.

Monatliche Rentenhöhe = 1.450,00 EUR

Rentenende gemäß § 102 Abs. 5 = 30.6.2022

Einstellung der laufenden Rentenzahlung zum 1.9.2022

Die Rente für die Monate Juli 2022 und August 2022 (2 x 1.450,00 EUR) = 2.900,00 EUR wurde zu Unrecht gezahlt.

Vom Konto des Versicherten A wurden folgende Abbuchungen (Verfügungen) vorgenommen:

Verfügung 1 am 10.7.2022 i. H. v. 1.500,00 EUR

Verfügung 2 am 17.7.2022 i. H. v. 500,00 EUR

Eingang des Rückforderungsersuchens des Rentenversicherungsträgers = 20.7.2022

Kontostand bei Eingang des Rückforderungsersuchens = Soll-Saldo 1.000,00 EUR

Das Geldinstitut hatte bis zum Eingang des Rückforderungsersuchens keine Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers.

Lösung:

Ermittlung des Rückforderungsanspruchs gegen das Geldinstitut:

2.900,00 EUR Schutzbetrag (Summe der überzahlten Geldleistung)

- 2.000,00 EUR anderweitige Verfügungen vor Eingang des Rückforderungsersuchens

900,00 EUR Rückforderungsanspruch

Das Geldinstitut ist verpflichtet, die überzahlte Geldleistung in Höhe des verminderten Schutzbetrages von 900,00 EUR an den Rentenversicherungsträger zurückzuüberweisen. Dies gilt selbst dann, wenn das Konto des Leistungsempfängers – wie im vorliegenden Beispiel – ein Soll-Saldo ausweist.

Die darüber hinaus gehende Überzahlung von 2.000,00 EUR ist von den Empfängern/Verfügenden gemäß Abs. 4 Satz 1 oder nach Abs. 4 Satz 4 von den Erben zurückzufordern.

3.7.1 Rückzahlungsverpflichtung von kontoführenden Geldinstituten

 

Rz. 24

Der Tod eines Leistungsberechtigten begrenzt materiell die Zahlungspflicht des Rentenversicherungsträgers (§ 102 Abs. 5) und lässt die Wirksamkeit der den Anspruch begründenden Verwaltungsakte durch "Erledigung auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) entfallen. Mit einer nach dem Todesmonat objektiv ohne Rechtsgrund gezahlten Geldleistung kann der Zweck einer Zuwendung an den Rentenberechtigten nicht mehr erreicht werden.

Abs. 3 regelt die Rückforderung von Geldleistungen, die...

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