0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Dritte SGB V-Änderungsgesetz v. 10.5.1995 (BGBl. I S. 678) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.1997 neu gefasst. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) änderte die Abs. 2 und 3 mit Wirkung zum 1.1.2004. Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) ist Abs. 2 erneut geändert und Abs. 4 angefügt worden (mit Wirkung zum 1.4.2004). Die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) nahm mit Wirkung zum 8.11.2006 eine redaktionelle Änderung hinsichtlich der Bezeichnung des zuständigen Bundesministeriums vor. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist mit Wirkung zum 1.5.2007 Abs. 1 Satz 2 geändert worden. Eine weitere Änderung von § 106 ist durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) bezüglich der Abs. 2 und 3 mit Wirkung zum 1.1.2009 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) sind mit Wirkung zum 1.1.2015 Abs. 2 und 3 geändert worden. Das GKV-Versicherungsentlastungsgesetz v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387) hat mit Wirkung zum 1.1.2019 die Abs. 2 und 3 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift löst die Vorschriften über den Beitragszuschuss für Rentner zur Krankenversicherung in § 1304e Abs. 1 und 2 RVO, § 83e Abs. 1 und 2 AVG ab. Es erhalten wie vor dem 1.1.1983 nur noch Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies folgt aus der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG (BVerfGE 72 S. 84). Ferner dient § 106 der Gleichbehandlung der Rentner, da bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern der Rentenversicherungsträger auch beteiligt wird. Die in der Zeit von 1983 bis 1991 enthaltenen Zuschussregelungen für krankenversicherungspflichtige Rentenbezieher (Mitglieder in der KVdR) sind ersatzlos weggefallen. Mit der Änderung durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird festgelegt, dass auch eine ausländische Pflichtkrankenversicherung die Zuschusszahlung ausschließt.

 

Rz. 2

Da zum 1.1.2015 die Beitragsstruktur in der gesetzlichen Krankenversicherung (erneut) geändert wurde, war auch eine entsprechende Anpassung der Zuschussregelung in § 106 erforderlich. In der gesetzlichen Krankenversicherung war der allgemeine Beitragssatz um 0,9 % gesenkt worden. Dies ist der Anteil, der bisher vom Versicherten allein zu tragen war. Entsprechend musste die Bestimmung in § 106 (um 0,9 % verminderter allgemeiner Beitragssatz) angepasst werden. Der Zuschuss bezog sich somit nur auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 %. Zu den möglichen (und von allen Krankenkassen erhobenen) Zusatzbeiträgen wurde kein Zuschuss gezahlt. Ein Verzicht auf den Zuschuss, um höhere Beihilfeansprüche zu erlangen, ist zulässig. Der Zuschuss kann wegen seiner Zweckgebundenheit nicht gepfändet werden (§ 54 Abs. 3 SGB I, § 851 ZPO, § 399 BGB). Eine Ergänzung zum 1.1.2019 war aufgrund der Neuregelung der Beitragstragung bezüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrages notwendig.

 

Rz. 3

Als Übergangsvorschriften sind § 315 (vgl. Komm. dort) und § 319 zu beachten. Diese Vorschriften stellten Besitzstandsregelungen dar. § 269a bestimmt, für welche Bezugszeiten die alten Bemessungsgrundlagen noch gelten.

2 Rechtspraxis

2.1 Rentenbezug

 

Rz. 4

Grundvoraussetzung für den Beitragszuschuss nach § 106 ist der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Es muss also ein Zahlungsanspruch vorhanden sein. Dabei kommt es auf die Art der Rente nicht an; sowohl der Bezug von Versicherten- als auch von Hinterbliebenenrenten löst den Anspruch auf den Zuschuss aus. Gleichfalls unerheblich ist es, in welcher Art die Beitragsentrichtung erfolgte (etwa Versorgungsausgleich, Kindererziehungszeiten, Beitragsnachentrichtung). Es kommt lediglich auf die tatsächliche Zahlung der Rente aufgrund bestandskräftiger Bewilligung durch den Rentenversicherungsträger oder rechtskräftiger Verurteilung zur Rentenzahlung an. Nicht zu den Renten gehören die Leistungen für Kindererziehung gemäß §§ 294ff. und der Sozialzuschlag nach Art. 40 RÜG. Sie begründen keinen Zuschussanspruch. Soweit Renten gemäß § 104 oder § 66 SGB I nicht gezahlt werden, wird kein Zuschuss gezahlt, da ein Zahlungsanspruch nicht besteht. Gleiches gilt, wenn die Rente wegen Einkommensanrechnung nicht gezahlt wird. Anders ist es, wenn dem Grunde nach ein Zahlungsanspruch besteht, aber aus Gründen, die nich...

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