Rz. 28

Die Auskunftspflicht besteht nur über Einkommens- und Vermögensverhältnisse und nur, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des BGH können dies indes sehr detaillierte Umstände der persönlichen Lebensführung sein. Zu der Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gehören auch Angaben über die Einkommensquellen, z. B. die Anschrift des Arbeitgebers und auf der anderen Seite Angaben über Belastungen, d. h. Kredit- und Unterhaltsverpflichtungen, die Höhe der Miete, Arbeitsaufwendungen etc.

 

Rz. 29

Eine Dokumentations- oder Beweiserhaltungs- oder gar Beschaffungspflicht folgt aus der Auskunftspflicht jedoch nicht, d. h., dass ein Auskunftsverlangen auch dahingehend beantwortet werden kann, dass die gewünschte Information nicht festgehalten wurde oder nicht mehr verfügbar ist (sofern keine öffentlich-rechtlichen Buchführungs- oder sonstigen Leistungsnachweisvorschriften zur Dokumentation des Leistungsbezugs eingreifen). Allerdings besteht eine sozialhilferechtliche Pflicht zur Erläuterung, die über die handelsrechtlichen Obliegenheiten hinausgeht. Deshalb müssen einzelne Positionen einer Bilanz bzw. einer Steuererklärung ggf. auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe erläutert und damit nachprüfbar gemacht werden (Schellhorn, a. a. O., § 117 Rz. 15).

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