Rz. 2

In Ergänzung zu §§ 99, 101 und 268, die den Beginn von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung regeln, bestimmt § 118 die Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen sowie das Verfahren zur Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen für Zeiten nach dem Todesmonat eines Berechtigten. Außerdem regelt die Vorschrift die Verpflichtung von Geldinstituten, Zahlungsempfängern und Personen, die über einen zu Unrecht gezahlten Geldbetrag verfügt haben, zur Rückzahlung dieses Betrages für Zeiten nach dem Sterbemonat eines Leistungsberechtigten. Geregelt wird darüber hinaus die Verjährung der damit im Zusammenhang stehenden Erstattungsansprüche der Rentenversicherungsträger sowie die befreiende Wirkung des Rentenversicherungsträgers gegenüber den Erben hinsichtlich der Auszahlung laufender Geldleistungen für den Sterbemonat.

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