Rz. 3
Im SGB VIII sollen die Änderungen im BGB fortgeschrieben werden,[4] wobei schon durch das KJSG Änderungen erfolgten.[5] So wird die Pflicht des Jugendamtes, einen Vormund vorzuschlagen, um eine zur Begründung ergänzt, § 53 Abs. 2, Abs. 3 SGB VIII n.F.[6] Das gilt gem. § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII n.F. besonders, wenn kein ehrenamtlicher Vormund gefunden wurde. Bei der Feststellung von Mängeln durch das Jugendamt nach § 53a Abs. 1 SGB VIII n.F. hat es Mitteilungspflichten gem. § 57 SGB VIII n.F.[7]
Rz. 4
Die Subsidiarität des Jugendamtes als Vormund wird aufgegeben zugunsten der Formulierung eines Vorranges des ehrenamtlichen Vormundes.[8] Dabei soll die Vormundschaft persönlicher werden. Dazu soll nun ein Vereinsmitarbeiter eines anerkannten Vormundschaftsvereins als persönlicher Vereinsvormund bestellt werden, nicht mehr der Vormundschaftsverein selbst.[9]
Rz. 5
Überarbeitet wurden die Regelungen zur Anerkennung als Vormundschaftsverein, § 54 SGB VIII n.F. (zur Zuständigkeit: §§ 85 Abs. 2 Nr. 10, 87 Abs. 2a, Abs. 3, 87d SGB VIII n.F.),[10] und zu den Aufgaben und der Organisation der Jugendämter, § 55 SGB VIII n.F.[11] Umfassend erweitert werden die Mitteilungspflichten des Jugendamtes an das Familiengericht, § 57 SGB VIII n.F. Führt das Jugendamt eine Vormundschaft, richtet sich dies nach den Regelungen des BGB mit einzelnen Abweichungen, § 56 SGB VIII n.F.[12]
Rz. 6
Wie bei den Betreuungen der Gegenbetreuer, entfällt bei den Vormundschaften der Gegenvormund, § 58 SGB VIII a.F.
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