(1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zur Bestellung als Vormund eignen.
(2) 1Das Jugendamt hat seinen Vorschlag zu begründen. 2Es hat dem Familiengericht darzulegen,
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welche Maßnahmen es zur Ermittlung des für den Mündel am besten geeigneten Vormunds unternommen hat und |
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wenn es einen Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorschlägt, dass eine Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, nicht gefunden werden konnte. |
(3) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
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