Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Jung, SGB VII § 30 Heilmittel

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift definiert den Begriff der Heilmittel entsprechend der Praxis, die sich in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 32 SGB V) herausgebildet hat. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung müssen die Versicherten keinen Eigenanteil in Höhe von 10 % der Kosten für ambulant erbrachte Heilmittel an die abgebende Stelle zahlen (vgl. §§ 32 A...mehr

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Jung, SGB VII § 34 Durchführung der Heilbehandlung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) mit Wirkung zum 1.1.1997 aus der RVO (§ 557 RVO) in das SGB VII eingeordnet. Abs. 7 wurde durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2...mehr

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Jung, SGB VII § 31 Hilfsmittel

1 Rechtsentwicklung/Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift definiert den Begriff Hilfsmittel in Anlehnung an § 33 Abs. 1 SGB V. Auch hier gilt, dass die Unfallversicherungsträger weitgehende Mittel einbeziehen können bzw. müssen, soweit dies die weitergehenden Ziele der gesetzlichen Unfallversicherung fordern. Sofern der Hilfsmitteleinsatz Betriebskosten nach sich zieht, sind diese...mehr

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Jung, SGB VII § 27 Umfang der Heilbehandlung

1 Rechtsentwicklung/Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift wurde zuletzt durch Art. 8 Nr. 3 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 geändert. Abs. 1 Nr. 7 wurde hinsichtlich der Verweisungsnorm auf das SGB IX angepasst. 2 Rechtspraxis 2.1 Maßnahmen der Heilbehandlung Rz. 1a Wegen des Grundsatzes der Gewährung aller "geeigneten Mittel"...mehr

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Jung, SGB VII § 29 Arznei- und Verbandmittel

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Abs. 2 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert. Es wurde der weitere Verweis auf § 130a SGB V aufgenommen. Satz 2 des Abs. 2 wurde durch Art. 4 Nr. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Bu...mehr

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Jung, SGB VII § 26 Grundsatz

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift enthält den allgemeinen Auftrag für die Unfallversicherungsträger, auch im Rehabilitationsbereich tätig zu werden. Der Leistungskatalog ist insoweit mit den anderen Büchern des SGB abgestimmt, insbesondere mit § 26 SGB IX und den weiteren Vorschriften des SGB IX, das "Klammergesetz" für alle Rehabilitationsvorschriften des SGB geworden ist u...mehr

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Sommer, SGB V § 50 Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 50 trat mit der Einführung des SGB V zum 1.1.1989 in Kraft (Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen – Gesundheits-Reformgesetz – v. 20.12.1988, BGBl. I S. 2477). In den letzten 20 Jahren hat die Vorschrift lediglich eine Änderung erfahren – und zwar zum 11.5.2019: Mit Art. 1 des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) v. 6.5...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.2.4.3 Günstigkeitsprüfung bei fehlendem Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Rz. 35 Die von der Rechtsprechung entwickelte Günstigkeitsprüfung greift dann, wenn eine Frau bei der Krankenkasse vor der Entbindung Mutterschaftsgeld beantragt hat und aufgrund des voraussichtlichen Entbindungstages und der sich daraus ergebenden Schutzfristen wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld realisiert werden kann. In diesen Fäl...mehr

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Jung, SGB VII § 33 Behandlu... / 2.1.4 Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen

Rz. 8 Krankenhäuser werden in § 107 Abs. 1 SGB V und Rehabilitationseinrichtungen in § 107 Abs. 2 SGB V legaldefiniert. Hierauf verweist Abs. 2.mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.4.3.1 Gemindertes Arbeitsentgelt wegen unverschuldeter Fehlzeiten

Rz. 102 Tage, an denen infolge unverschuldeter Fehlzeiten (z. B. Arbeitsunfähigkeit, unbezahlter Urlaub, Arbeitsausfälle, Kurzarbeit usw., vgl. Rz. 85) kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben bei der Ermittlung des Mutterschaftsgeldes außer Betracht (§ 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 MuSchG). Bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes b...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.2.3 Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde

Rz. 20 Um auszuschließen, dass sich der Arbeitgeber seiner finanziellen Verpflichtungen wegen der Schwangerschaft/Entbindung entzieht, darf er das Arbeitsverhältnis einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung nicht kündigen. Gleiches gilt bei einer Fehlgeburt, die nach Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche eintrat (§ 17 Abs. 1 M...mehr

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Sommer, SGB V § 50 Ausschlu... / 2.1.2.1 Definition der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Rz. 6 Bei Versicherten, die a) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI, vgl. Rz. 7) oder b) eine Vollrente wegen Alters (§§ 35 ff. SGB VI; vgl. Rz. 8) aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, endet der Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Rente an. Rz. 7 Zu a) Ein Versicherter ist dann voll erwerbsgemindert, wenn er wegen einer Krankheit oder B...mehr

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Sommer, SGB V § 50 Ausschlu... / 2.2.7 Beitragsberechnung beim "gekürzten" Krankengeld

Rz. 40 Bei den vom Krankengeld zu zahlenden Beiträgen zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung für die Zeit ab Kürzung des Krankengeldes i. S. d. § 50 Abs. 2 ist zu unterscheiden zwischen a) dem Beitragsanteil des Versicherten (Rz. 41) und b) dem Beitragsanteil der Krankenkasse (Rz. 42). Sowohl die Teilrente wegen Alters als auch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminde...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.4.2.3 Nur stundenweise eingetretene unverschuldete Arbeitsausfälle (Teiltage)

Rz. 98 Fielen die von der Stundenlöhnerin nicht zu vertretenden unbezahlten Fehlzeiten nur für einzelne Arbeitsstunden und nicht für volle Arbeitstage an, wird das tatsächliche erzielte (geringere) Nettoarbeitsentgelt durch die tatsächlichen (geringeren) Arbeitsstunden, in denen es erzielt wurde, geteilt. Der Stundenlohn bleibt deshalb de facto unverändert. Damit wird der ge...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.2.2 Besonderheit: Tage ohne Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum

Rz. 62 Für die Ermittlung des Bemessungszeitraumes werden die letzten 3 vom Arbeitgeber, für die Lohn- bzw. Gehaltszahlung abgerechneten Kalendermonate zugrunde gelegt. Abgerechnet sind sie dann, wenn je Kalendermonat mindestens 0,01 EUR gezahlt wurde. Fehlzeiten ohne Entgeltzahlung infolge Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaubs usw. sind deshalb hinsichtlich der Bestimmung...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.8.4.4 Art. 8 Abs. 1 EG-Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG

Rz. 153 Eine werdende bzw. junge Mutter kann Mutterschaftsgeld grundsätzlich für folgende Dauer beanspruchen: für 6 Wochen vor der Entbindung, für den Tag der tatsächlichen Entbindung und für weitere 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung. Kann die Frau der Krankenkasse bzw. dem Arbeitgeber kein vom Arzt bzw. der Hebamme oder dem Entbindungspfleger ausgestelltes Zeugnis über einen...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.8.4 Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung

Rz. 147 Nach § 24i Abs. 3 Satz 1 ist Mutterschaftsgeld für die Zeit nach dem Entbindungstag für 56 Tage, bei Frühgeburten (Rz. 148 f.) für 84 Tage, bei Zwillings- und sonstigen Mehrlingsgeburten für 84 Tage und in den Fällen, in denen vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird und die Fra...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.9.5 Mutterschaftsgeld neben Elterngeld

Rz. 171 Es stellt sich die Frage, ob das Elterngeld i. S. d. BEEG Auswirkungen auf das Mutterschaftsgeld hat und das Mutterschaftsgeld insoweit zum Ruhen bringt. Das ist jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil: Nach § 3 Abs. 1 BEEG mindert sich das Elterngeld um die Höhe des Mutterschaftsgeldes i. S. d. § 24i SGB V, wenn beides wegen desselben Kindes gewährt wird. Wird Elterngeld...mehr

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Jung, SGB VII § 33 Behandlu... / 2.1.5 Zustimmung des Versicherten

Rz. 9 Der Versicherte muss der stationären Behandlung im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten gemäß §§ 63, 65 SGB I zustimmen. Weigert er sich, kann dies nach § 66 Abs. 2 SGB I dazu führen, dass ihm Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Verletztengeld, Rente) versagt werden. Hierauf muss er wegen § 66 Abs. 3 SGB I allerdings einerseits schriftlich hingewie...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 24i trat mit der Einführung des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) am 30.10.2012 in Kraft und löste damit den bis dahin geltenden § 200 RVO ab. § 200 RVO galt bis zum 29.10.2012 als besonderer Teil des SGB (vgl. § 68 Nr. 3 SGB I). Die Vorschrift hat seit ihrem Inkrafttreten (30.10.20...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.1 Allgemeines zu den Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 3 Nach § 24i Abs. 1 Satz 1 kann eine Frau nur dann Mutterschaftsgeld beanspruchen, wenn sie am Tage des Eintritts des leistungsauslösenden Tatbestandes (vgl. Rz. 6) selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Ein nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 oder 3 SGB V) reicht für die Begründung des Anspruchs nicht aus. Wie lange eine Mitgliedschaft bei Eintritt ...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.4.1.2 Gemindertes Arbeitsentgelt wegen unverschuldeter Fehlzeiten

Rz. 88 Arbeitsausfälle infolge von Fehlzeiten mindern i. d. R. das Arbeitsentgelt. Zum Begriff der unverschuldeten Fehlzeiten wird auf Rz. 85 verwiesen. Minderte sich das Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum wegen unverschuldeter Fehlzeiten, ist bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes von Frauen mit ansonsten monatlich gleichbleibendem Grundgehalt/-lohn zu unterscheiden, o...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.2.3 Besonderheit: Beginn des Arbeitsverhältnisses während des 3-monatigen Bemessungszeitraums

Rz. 63 Beginnt ein Arbeitsversäumnis erst während des 3-monatigen Bemessungszeitraumes, kann der Arbeitgeber zur Bestimmung des Bemessungszeitraums nicht auf Kalendermonate zurückgreifen, in denen das Arbeitsverhältnis noch gar nicht bestand. In diesem Fall ist als Bemessungszeitraum der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen (§ 24i Abs. 2 Sa...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.2.5 Bemessungszeitraum, wenn die anspruchsberechtigte Frau seit der Geburt des letzten Kindes nicht mehr gearbeitet hat

Rz. 65 Hat eine Arbeitnehmerin trotz fortbestehendem Arbeitsverhältnis seit der Schutzfrist/Geburt des letzten Kindes nicht mehr gearbeitet (z. B. wegen unbezahltem Urlaub oder Erziehungsgeld bzw. Elternzeit), und hat sie wegen der Schutzfrist aufgrund der erneuten Schwangerschaft einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld (vgl. Rz. 51 bis 56), wird das Mutterschaftsgeld aus dem N...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.3.4 Mehrere Arbeitsverhältnisse

Rz. 80 Bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist zu unterscheiden, ob im 3-monatigen Bemessungszeitraum a) mehrere Arbeitsverhältnisse zeitlich nebeneinander bestehen (vgl. Rz. 81) oder b) sich ein Arbeitsverhältnis zeitlich an das andere anschließt (vgl. Rz. 82). Rz. 81 Zu a) Bestehen bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse, s...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.4.5 Beginn einer erneuten Schutzfrist während eines bestehenden unbezahlten Urlaubs

Rz. 55 Das Mutterschaftsgeld hat "Entgelt"-Ersatzfunktion. Es soll den Verdienst-/Einkommensausfall ausgleichen, der einer Frau entsteht, die infolge der Schutzfristen bzw. der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit nicht arbeiten kann. Deshalb soll eine Frau, die für einen gewissen Zeitraum weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen erhält, durch den Bezug von Mutterschaf...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.4.4 Mitgliedschaft ausschließlich aufgrund des Bezugs von Elterngeld wegen des "ersten" Kindes

Rz. 52 Besteht die Mitgliedschaft einer Frau während des Elterngeldbezuges nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 fort, kann sie Mutterschaftsgeld nur beanspruchen, wenn die aufgrund einer neuen Schwangerschaft ausgelöste Schutzfrist während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses beginnt. In diesen Fällen ist Mutterschaftsgeld ggf. neben Elterngeld zu zahlen (vgl. Abschn. 9.2.2.4 des GR v....mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 3 Rechtsprechung und Literatur

Rz. 188 Nach § 200 RVO (jetzt: § 24i SGB V) besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur für leibliche Mütter; dass der Gesetzgeber für Adoptivmütter die Zahlung eines Mutterschaftsgeldes nicht vorgesehen hat, ist mit dem GG vereinbar: BSG, Urteil v. 3.6.1981, 3 RK 74/79. Eine Krankenkasse ist nicht befugt, durch Satzung die Höhe der Erstattung des Zuschusses zum Mutterschaf...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.2.4.5 Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis während der Schutzfrist

Rz. 38 Frauen, die während der Schutzfristen des § 3 MuSchG von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln, erhalten von diesem Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V, wenn Sie an dem Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse sind oder – ohne die Schutzfrist – wegen der Zahlung von Arbeitsentgelt Mitglied geworden wären, oder in den so...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.6.2.1 Überblick

Rz. 114 Nach § 20 Abs. 1 MuSchG entspricht die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes von 13,00 EUR kalendertäglich und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt während der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (Bemessungszei...mehr

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Jung, SGB VII § 32 Häuslich... / 2.3 Richtlinien

Rz. 15 Abs. 4 ermächtigt die Verbände der Unfallversicherungsträger, Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zur Durchführung dieser Leistung durch Richtlinien zu regeln. Davon ist Gebrauch gemacht worden (vgl. Gemeinsame Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über häusliche Krankenpflege, Stand 1.8.2008, https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/richtl...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.9 Ruhen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld (§ 24i Abs. 4)

Rz. 160 Das Mutterschaftsgeld hat den Zweck, den Lebensunterhalt der werdenden bzw. jungen Mutter während der Schutzfristen bzw. während der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit sicherzustellen. Bezieht die werdende bzw. junge Mutter für den gleichen Zeitraum weitere Einkünfte, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, kommt es entweder zum zeitlichen Verschieben des...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.3 Leistungsauslösender Tatbestand für Frauen, die nicht Arbeitnehmer sind

2.3.1 Überblick Rz. 40 Die Schutzfrist ist ein Begriff des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Und das MuSchG ist arbeitsrechtlicher Natur und kann nur bei Arbeitnehmerinnen und Heimarbeiterinnen sowie bei Frauen, deren Arbeitsverhältnis zulässig aufgelöst wurde (Rz. 20 ff.), angewandt werden. Für Versicherte, die nicht diesen Frauen zuzuordnen sind (vgl. Rz. 41), gilt als leistun...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.6.2.3 Berechnung des Zuschusses bei Mehrfachbeschäftigten

Rz. 117 Steht eine Frau, die Mutterschaftsgeld bezieht, in mehreren Arbeitsverhältnissen und betragen die Nettoarbeitsentgelte in ihrer Gesamtheit mehr als 13,00 EUR täglich, haben sich die Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld aufzuteilen. Bei der Aufteilung des Zuschusses zwischen den jeweiligen Arbeitgebern ist zu unterscheiden, ob die Arbeitsverhältnisse zeitlich...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.3 Berechnung des täglichen Nettoarbeitsentgelts

2.5.3.1 Grundsätze Rz. 68 Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist i. S. d. § 3 Abs. 1 MuSchG gezahlt (Nettoarbeitsentgelt), höchstens jedoch 13,00 EUR für den Kalendertag (vgl. § 24i Abs. 2 Satz 2 und 4). Für die Ermittlung des ...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.8.3 Zahlung des Mutterschaftsgeldes für den Entbindungstag

2.8.3.1 Überblick Rz. 145 Nach § 24i Abs. 3 Satz 1 ist Mutterschaftsgeld nicht nur für die Zeit vor und nach der Entbindung zu zahlen, sondern auch für den Entbindungstag. Als Entbindung ist die Trennung des Kindes vom Mutterleib zu verstehen, wobei entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt haben muss (= Merkzeichen eine...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.6 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG)

2.6.1 Anspruchszeitraum Rz. 109 Frauen, deren durchschnittliches kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt 13,00 EUR (auch aus mehreren Arbeitsverhältnissen) übersteigt, erhalten für die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld den 13,00 EUR übersteigenden Betrag als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von ihrem Arbeitgeber (§ 20 Abs. 1 MuSchG). Anstelle des Arbeitgebers tritt bei Te...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.6.2 Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

2.6.2.1 Überblick Rz. 114 Nach § 20 Abs. 1 MuSchG entspricht die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes von 13,00 EUR kalendertäglich und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt während der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfri...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.7 Berechnung bei sonstigen Frauen ("Nicht-Arbeitnehmerinnen") nach § 24i Abs. 2 Satz 5

2.7.1 Überblick Rz. 128 Auch weibliche Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die weder Arbeitnehmerinnen oder Heimarbeiterinnen sind, noch deren Arbeitsverhältnis zulässig i. S. d. § 17 MuSchG aufgelöst wurde, können Mutterschaftsgeld beanspruchen. Diese Frauen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, welches ihnen bei Arbeitsunfähigkeit zustehen würde. Zu ...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.11 Auswirkungen des Mutterschaftsgeldbezugs auf die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie auf das Steuerrecht

2.11.1 Kranken- und Pflegeversicherung Rz. 176 Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 49 Abs. 2 SGB XI). Bei freiwillig Versicherten berührt der Bezug von Mutterschaftsgeld die Mitgliedschaft nicht. Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld besteht Be...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.4 Anspruchsvoraussetzungen bei einer erneuten Entbindung

Rz. 48 Sofern eine Mutter nach Beendigung der Schutzfrist "wegen des ersten Kindes" ihre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wieder aufnimmt und weiter ausübt, hat sie bei Eintritt der Schutzfrist aufgrund einer erneuten Schwangerschaft grundsätzlich einen neuen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. In der Praxis gibt es allerdings viele Frauen, die seit dem Mutterschaftsg...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.4.1 Frauen, deren Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist

2.5.4.1.1 Bemessungszeitraum ohne Fehlzeiten Rz. 87 Bei Frauen mit monatlich gleichbleibendem Arbeitsentgelt berechnet sich der kalendertägliche Zahlbetrag des Mutterschaftsgeldes, indem das Nettoarbeitsentgelt des 3-monatigen Bemessungszeitraums durch 90 geteilt wird. Dabei wird jeder der 3 Kalendermonate ohne Rücksicht auf tatsächlichen Kalendertage mit 30 Tagen angesetzt. F...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5 Berechnung bei Arbeitnehmerinnen nach § 24i Abs. 2 (Satz 1 bis 4)

2.5.1 Überblick Rz. 58 Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis (§ 1 Abs. 2 MuSchG) stehen oder deren Arbeits-/Heimarbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig i. S. d. § 17 Abs. 2 MuSchG aufgelöst wurde, erhalten gemäß § 24i Abs. 2 Satz 1 Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts. Gleiches gilt für Teilnehmerinnen am...mehr

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Jung, SGB VII § 27 Umfang d... / 1 Rechtsentwicklung/Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zuletzt durch Art. 8 Nr. 3 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 geändert. Abs. 1 Nr. 7 wurde hinsichtlich der Verweisungsnorm auf das SGB IX angepasst.mehr

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Jung, SGB VII § 33 Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) mit Wirkung zum 1.1.1997 aus der RVO (Drittes Buch) – dort § 559 – in das SGB VII eingeordnet. 1 Allgemeines Rz. 2 § 33 bestimmt die Voraussetzungen des ...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.8.2 Zahlung für den Zeitraum vor der Entbindung

Rz. 138 Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld beginnt grundsätzlich 6 Wochen vor dem Tag der Entbindung; der Entbindungstag wird als Ereignistag (§ 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB) nicht in die Frist eingerechnet. Der Beginn der 6 Wochen für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld berechnet sich für die Zeit vor der Entbindung grundsätzlich von dem Tag der tatsächlichen Ent...mehr

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Jung, SGB VII § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung

1 Allgemeines Rz. 1 Diese Vorschrift hat grundsätzliche Bedeutung für das Leistungsrecht. Der Begriff und Inhalt der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung wird dabei wie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 28 SGB V) bestimmt. Abs. 4 schafft die gesetzliche Grundlage für das sog. Durchgangsarztverfahren (D-Arztverfahren). Die Freiheit der Arztwahl wird eingesch...mehr

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Jung, SGB VII § 33 Behandlu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) mit Wirkung zum 1.1.1997 aus der RVO (Drittes Buch) – dort § 559 – in das SGB VII eingeordnet.mehr

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Jung, SGB VII § 29 Arznei- ... / 2.2 Kostentragung für Festbeträge

Rz. 8 Abs. 1 Satz 2 knüpft an die Festbetragsregelung für Arznei- und Verbandmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung an (§ 35 SGB V). Die Unfallversicherungsträger gewähren i. d. R. wie die Krankenkassen für Arznei- und Verbandmittel, für die Festbeträge i. S. v. § 35 SGB V bestehen, die Kosten bis zur Höhe dieser Beträge. Rz. 9 Bei anderen Arznei- und Verbandmitteln, ...mehr

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Sommer, SGB V § 50 Ausschlu... / 2.1.2.3 Rückwirkender Wechsel in Teil- oder Vollrente und umgekehrt

Rz. 11 Bei Altersrenten, die früher als die Regelaltersrente gezahlt werden, sind beim Hinzuverdienst Grenzen zu beachten (§ 35 Satz 2 SGB VI i. V. m. § 235 SGB V). Wer die Hinzuverdienstgrenze (§ 34 Abs. 2 SGB VI) überschreitet, bekommt je nach Höhe weniger oder keine Rente. Die Prüfung des Überschreitens erfolgt durch den Rentenversicherungsträger im jährlichen Abstand. Wir...mehr