Rz. 11

Bei Altersrenten, die früher als die Regelaltersrente gezahlt werden, sind beim Hinzuverdienst Grenzen zu beachten (§ 35 Satz 2 SGB VI i. V. m. § 235 SGB V). Wer die Hinzuverdienstgrenze (§ 34 Abs. 2 SGB VI) überschreitet, bekommt je nach Höhe weniger oder keine Rente.

Die Prüfung des Überschreitens erfolgt durch den Rentenversicherungsträger im jährlichen Abstand. Wird im Rahmen dieser Prüfung ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nachträglich festgestellt, wird die Vollrente rückwirkend in eine Teilrente abgeändert. In diesem Fall entsteht damit grundsätzlich ab dem Beginn der Teilrente auch ein Anspruch auf Krankengeld, weil die Anwendung des § 50 Abs. 1 rückwirkend zu korrigieren ist und § 50 Abs. 2 anzuwenden ist.

Wird im umgekehrten Fall bei dem Bezieher einer Teilrente wegen Alters wider Erwarten die Hinzuverdienstgrenze, die zur Teilrente geführt hatte, nicht erreicht, wird die Teilrente rückwirkend in eine Vollrente umgewandelt. Hierdurch entfällt rückwirkend ab dem Beginn der Vollrente der Anspruch auf das Krankengeld. Es gelten dann die unter Rz. 10 ff. aufgeführten Rechtsfolgen.

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