[1] Wird eine Rente wegen Alters unter Berücksichtigung des Hinzuverdienstes als Teilrente gezahlt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld, wenn die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird bei der Überprüfung der Rentenhöhe nach § 34 Abs. 3d oder 3e SGB VI durch den Rentenversicherungsträger entgegen der vorherigen Prognose die für eine Vollrente geltende Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wird rückwirkend die Teilrente in eine Vollrente abgeändert. Hierdurch entfällt ebenso rückwirkend ab dem Beginn der Vollrente der Anspruch auf Krankengeld.

[2] War neben der Teilrente eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten, wegen der von der Krankenkasse Krankengeld zu gewähren war, ergibt sich aufgrund des mit dem rückwirkend eingetretenen Anspruchs auf Vollrente und des ebenfalls rückwirkend entfallenden Krankengeldanspruchs für die Krankenkasse ein Erstattungsanspruch, der regelmäßig aus der Rentennachzahlung (teilweise) beglichen wird. Der die Rente übersteigende Krankengeldbetrag verbleibt jedoch bei den Versicherten, da [korr.] dieser von der Krankenkasse nicht mehr zurückgefordert werden kann (§ 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V).

[3] Diese Fallgestaltungen treten praktisch häufiger im Zusammenhang von Rente und Hinzuverdienst auf, weil nach § 34 Abs. 3b Satz 1 SGB VI bei der Beurteilung der Rente als Voll- oder Teilrente als Hinzuverdienst nur Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen berücksichtigt [korr.] werden. Der Bezug von Entgeltersatzleistungen stellt kein vergleichbares Einkommen in diesem Sinne dar, weshalb ein entsprechender Bezug nicht als Hinzuverdienst angerechnet werden darf. Erkranken Versicherte während des Teilrentenbezugs, ist daher vielfach von einem Wegfall der Teilrente auszugehen bzw. erfolgt regelmäßig eine Nachzahlung einer erhöhten Teilrente.

[4] Nach § 34 Abs. 3e SGB VI sind Änderungen des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 % vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. Eine Änderung in diesem Zusammenhang ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Krankengeldbezug stellt daher einen vergleichbaren Grund zum Wegfall des aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielten Arbeitsentgelts dar, weil mit Eintritt des Krankengeldes der anrechenbare Hinzuverdienst entfällt und dies regelmäßig eine Änderung im Rentenanspruch zur Folge hat. Die Krankenkasse kann seit dem [korr.] Inkfrafttreten des TSVG in solchen Fallgestaltungen die Versicherten nach § 51 Abs. 1a SGB V zur Antragstellung auffordern (siehe 8.3 "Antrag bei Unterschreitung der Hinzuverdienstgrenze").

[5] Ein Antrag auf Überprüfung beim Rentenversicherungsträger ist selbst in den Fällen notwendig, in [korr.] denen die Rente nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt worden ist und durch den bisher im Kalenderjahr erzielten Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze weiterhin überschritten wird. Hintergrund ist, dass sich aufgrund des Krankengeldbezuges in jedem Fall ein reduzierter Hinzuverdienst ergibt, welcher eine Erhöhung der Teilrente zur Folge hat. Durch die nachträgliche Erhöhung der Rente ohne Berücksichtigung des Krankengeldes als Hinzuverdienst, würde daher eine Besserstellung von arbeitsunfähigen im Vergleich zu arbeitsfähigen Rentnern[/Rentnerinnen] entstehen. Die Nachzahlung bzw. der höhere Zahlbetrag der Rente stellt daher eine nach § 50 Abs. 2 SGB V nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung zuerkannte Leistung dar, welche zur Kürzung des Krankengeldes, um den Zahlbetrag der Rente (Rentenhöhe nach der Überprüfung abzüglich Rentenhöhe vor der Überprüfung) führen muss. Das Krankengeld ist daher um den veränderten Zahlbetrag der Rente für die Zukunft entsprechend zu korrigieren und für den zurückliegenden Zeitraum ein Erstattungsanspruch beim Rentenversicherungsträger anzumelden. Wurde die Rente bereits vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt, hat auch eine Erhöhung der Teilrente keine Auswirkung auf die Krankengeldhöhe, weshalb in dieser Konstellation auch kein Erstattungsanspruch besteht.

[6] Dem gesetzlichen Wortlaut des § 34 Abs. 3b SGB VI folgend sind ausschließlich Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbare Einkommen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Der Bezug einer Entgeltersatzleistung ist daher explizit nicht als Hinzuverdienst anzurechnen. Aus dieser Regelung ist daher die gesetzgeberische Intention abzuleiten, dass die durch den Hinzuverdienst bedingte Kürzung der Rente nicht zu Lasten des Bezuges einer Entgeltersatzleistung kompensiert werden soll. Vielmehr soll die Rente entsprechend des tatsächlichen Hinzuverdienstes als erhöhte Teilrente oder Vollrente dem Versicherten zur Verfügung gestellt werden.

[7] Ergibt die Prüfung eine Veränderung der Rente, z.B. Wechsel von einer Teil- in eine Vollrente, wird diese Änderung der Rente ab...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge