Rz. 63

Beginnt ein Arbeitsversäumnis erst während des 3-monatigen Bemessungszeitraumes, kann der Arbeitgeber zur Bestimmung des Bemessungszeitraums nicht auf Kalendermonate zurückgreifen, in denen das Arbeitsverhältnis noch gar nicht bestand. In diesem Fall ist als Bemessungszeitraum der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen (§ 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 MuSchG; Abschn. 9.2.3.2 des GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022).

In diesen Fällen wird also i. d. R. nicht auf das Arbeitsverhältnis einer fiktiven Arbeitnehmerin zurückgegriffen (Ausnahme: § 21 Abs. 3 MuSchG).

Anmerkung: Nach Abschn. 9.2.4.7.5 des GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022 ist die "Fehlzeit" im 3-monatigen Bemessungszeitraum als unverschuldeter Arbeitsausfall zu werten. Die Anzahl der Tage, an denen das Arbeitsverhältnis nicht bestand, mindern den Divisor.

 
Praxis-Beispiel

Das Arbeitsverhältnis (Ausbildungsverhältnis) einer Frau beginnt am 1.8.2021. Es wurde im November 2020 vereinbart. Die Ausbildungsvergütung beträgt gleichbleibend 560,00 EUR netto im Monat.

Wegen der bevorstehenden Entbindung beginnt die Schutzfrist i. S. d. § 3 Abs. 1 MuSchG am 5.9.2021.

Der Arbeitgeber rechnet das Arbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer jeweils am 1. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat ab.

Fazit:

Der Monat August ist der einzige Zeitraum, der als abgerechneter Kalendermonat für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes zugrunde gelegt werden kann. Für die restlichen fiktiven Kalendermonate des ursprünglich 3 Kalendermonate umfassenden Bemessungszeitraums wird kein fiktives Netto-Arbeitsentgelt und auch kein Arbeitsentgelt einer vergleichbar Beschäftigten zugrunde gelegt.

Das tägliche Mutterschaftsgeld (vor Berücksichtigung einer möglichen Kürzung auf 13,00 EUR) errechnet sich gemäß § 24i Abs. 2 Satz 2 nur aus einem einmonatigen Bemessungszeitraum (Näheres zur Berechnung vgl. Rz. 63). In diesem Fall errechnet sich das tägliche Mutterschaftsgeld wie folgt:

560,00 EUR geteilt durch 30 Kalendertage (90 Tage -60 Fehltage) = 18,67 EUR.

Liegt ein abgelaufener, aber noch nicht abgerechneter Kalendermonat vor, so ist die Zeit vom Beginn der Beschäftigung an bis zum Ende des abgelaufenen Kalendermonats maßgebend. Liegt noch nicht einmal ein abgelaufener und abgerechneter Kalendermonat vor, so ist der Zeitraum vom Beginn der Beschäftigung bis zum Tag vor Beginn der Schutzfrist zugrunde zu legen (Abschn. 9.2.3.2 des GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge