2.5.1 Überblick

 

Rz. 58

Frauen,

  • die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis (§ 1 Abs. 2 MuSchG) stehen oder
  • deren Arbeits-/Heimarbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig i. S. d. § 17 Abs. 2 MuSchG aufgelöst wurde,

erhalten gemäß § 24i Abs. 2 Satz 1 Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts. Gleiches gilt für Teilnehmerinnen am Bundesfreiwilligendienst. Sie werden gemäß § 13 BFDG den Arbeitnehmerinnen im engeren Sinne gleichgestellt.

Außerdem erhalten Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfristen i. S. d. § 3 MuSchG beginnt (vgl. Rz. 37), ebenfalls Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts – aber erst ab dem Zeitpunkt, ab dem das die Mitgliedschaft begründende Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 7 SGB IV i. V. m. § 186 SGB V beginnt.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist allerdings auf ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 13,00 EUR täglich begrenzt (§ 24i Abs. 2 Satz 2). Übersteigt das Nettoarbeitsentgelt den täglichen Betrag von 13,00 EUR, ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Differenzbetrages verpflichtet (§ 24i Abs. 2 Satz 4 SGB V i. V. m. § 20 Abs. 1 MuSchG; vgl. auch Rz. 109 ff.). Diese "Ausgleichszahlung" wird als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezeichnet.

Bei zulässig aufgelösten Arbeitsverhältnissen zahlt anstelle des Arbeitgebers die Krankenkasse den Zuschuss (§ 20 Abs. 3 MuSchG; vgl. Rz. 125 ff.).

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird für die gleiche Zeit wie das Mutterschaftsgeld gezahlt (BAG, Urteil v. 7.10.1987, 5 AZR 610/86), sodass die werdende bzw. junge Mutter für jeden Anspruchstag ihr volles Nettoarbeitsentgelt erhält. Besonderheiten gelten bei zulässig aufgelösten Beschäftigungen (vgl. Rz. 125 ff.) oder bei Frauen, deren Arbeitsverhältnis wegen zeitlicher Befristung oder durch Vergleich endet (vgl. Rz. 133 ff.).

2.5.2 Bestimmung des Bemessungszeitraums

2.5.2.1 Grundsätze

 

Rz. 59

Als Ausgangszeitraum für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes gelten die letzten 3 vom Arbeitgeber vor Beginn der Schutzfrist abgerechneten Kalendermonate (§ 24i Abs. 2 Satz 1).

Abgerechnet ist ein Kalendermonat dann, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig berechnet hat, sodass aufgrund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an den Arbeitnehmer möglich ist. Auf den üblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung, die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder die Gutschrift des Lohns/Gehalts auf dem Girokonto der Arbeitnehmerin kommt es nicht an.

Ferner ist es unerheblich, ob die Arbeitnehmerin für den gesamten Kalendermonat Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Es genügt, wenn sie zumindest für einen Teil des Kalendermonats Arbeitsentgelt erzielte (vgl. Abschn. 9.2.3.1 des GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022).

Ausgangspunkt für die Festlegung des Bemessungszeitraums von 3 Kalendermonaten ist der Beginn der Schutzfrist i. S. d. § 3 Abs. 1 MuSchG. Diese Schutzfrist ist immer arbeitsrechtlicher Natur und wird deshalb immer von dem voraussichtlichen Entbindungstag aus berechnet, der dem Arbeitgeber bescheinigt wurde; das gilt auch dann, wenn der Krankenkasse ein Zeugnis über einen anderen voraussichtlichen Entbindungstag vorliegt oder wenn die dem Arbeitgeber vorliegende Bescheinigung bereits zu Beginn der Schwangerschaft ausgestellt wurde.

Liegen dem Arbeitgeber mehrere Bescheinigungen mit unterschiedlichen voraussichtlichen Entbindungsterminen vor, gilt die zeitlich zuletzt ausgestellte Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme bzw. eines Entbindungspflegers (Einzelheiten: vgl. Rz. 29 ff.).

Da der Beginn der Schutzfrist bei einer Abweichung zwischen mutmaßlichem und tatsächlichem Entbindungstag unverändert bleibt, kann sich auch der für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes maßgebliche Bemessungszeitraum von 3 Kalendermonaten bei einer vorzeitigen oder später eintretenden Entbindung nicht verändern.

 
Praxis-Beispiel

Eine Frau wird voraussichtlich am 12.6. entbinden. Die Schutzfrist beginnt am 1.5. Der Arbeitgeber rechnet das Arbeitsentgelt seiner Mitarbeiter regelmäßig

  1. am 1. Tag eines Monats für den abgelaufenen Monat (hier: 1.5.)
  2. am letzten Tag eines Monats für den gerade ablaufenden Kalendermonat (hier: 30.4.)

ab.

Lösung:

Im Fall a) ist für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes das Nettoarbeitsentgelt der Monate Januar bis März und im Fall b) das Nettoarbeitsentgelt der Monate Februar bis April zugrunde zu legen. Das gilt auch dann, wenn die Frau tatsächlich zu einem anderen Tag entbindet.

 

Rz. 60

Die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate stellen keine 3-Monats-Frist dar und brauchen deshalb nicht zusammenhängend zu verlaufen.

Zu den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten zählen keine Monate, für die wegen unverschuldeter Fehlzeiten (Arbeitsausfall ohne Entgeltfortzahlung) kein Arbeitsentgelt abzurechnen war. Diese Fehlzeit-Monate sind nicht als abgerechnete Kalendermonate zu betrachten (weitere Einzelheiten vgl. Rz. 62).

 

Rz. 61

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Krankenkasse das Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 maßgebe...

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