0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 50 trat mit der Einführung des SGB V zum 1.1.1989 in Kraft (Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen – Gesundheits-Reformgesetz – v. 20.12.1988, BGBl. I S. 2477).
In den letzten 20 Jahren hat die Vorschrift lediglich eine Änderung erfahren – und zwar zum 11.5.2019: Durch Art. 1 des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) wurden in § 50 Abs. 1 Nr. 1 der veraltete Begriff der Rente wegen "Erwerbsunfähigkeit" und in Abs. 2 Nr. 2 der veraltete Begriff der Rente wegen "Berufsunfähigkeit" gestrichen. Das hatte folgenden Hintergrund:
Die früheren "Berufs-" und "Erwerbsunfähigkeitsrenten" der gesetzlichen Rentenversicherung wurden zum 1.1.2001 durch die neu geregelte "Erwerbsminderungsrente" abgelöst (vgl. § 43 SGB VI). Seit dem 1.1.2001 gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung deshalb nur noch Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Seitdem ging der Begriff der "Berufs-" oder "Erwerbsunfähigkeitsrente" bei § 50 ins Leere. Das Streichen dieser beiden Begriffe hatte somit rein redaktionellen Charakter.
1 Allgemeines
Rz. 2
Sowohl die Altersrenten als auch die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben den Zweck, möglichst den Lebensunterhalt des Betroffenen sicherzustellen. Diese Renten werden auch gezahlt, wenn der Versicherte arbeitsunfähig ist. Deshalb bestimmt § 50 Abs. 1, dass neben
- einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder
- einer Vollrente wegen Alters
kein Krankengeld mehr zu zahlen ist. Gleiches gilt bei vergleichbaren Renten oder Einnahmearten, die von anderen Trägern/Stellen gezahlt werden. Damit wird einem nicht gerechtfertigten gleichzeitigen Bezug dieser Renten und Krankengeld vorgebeugt (vgl. BT-Drs. 13/340 S. 9). Einzelheiten hierzu regelt § 50 Abs. 1 (Rz. 5 ff.).
- Renten wegen teilweiser Erwerbs...