Rz. 5
§ 50 Abs. 1 ist anzuwenden, wenn dem Versicherten eine Vollrente wegen Alters, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine sonstige (Renten-)Leistung nach § 50 Abs. 1 für einen Zeitraum zusteht, für den er auch Krankengeld beanspruchen kann. Unerheblich ist, ob die "Rentenleistung" gleichzeitig mit oder erst nach dem Krankengeldanspruch beginnt.
Werden diese "Rentenleistungen" für zurückliegende Zeiten bewilligt, fällt grundsätzlich auch der Krankengeldanspruch rückwirkend weg. Ist in diesen Fällen letztendlich Krankengeld "überzahlt" worden, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern (§ 50 Abs. 1 Satz 2). Vielmehr stellt die Krankenkasse z. B. bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch nach § 111 SGB X i. V. m. § 103 SGB X wegen der Überzahlung (vgl. Rz. 24 ff.). Dieser Erstattungsanspruch der Krankenkasse ist dann bevorrechtigt vor der Rentennachzahlung, die der Versicherte beanspruchen kann, zu befriedigen (§ 107 Abs. 1 SGB X). Darüber hinaus sind ggf. die vom Krankengeld gezahlten Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung rückwirkend zu korrigieren, da die Renten i. S. d. § 50 Abs. 1 Auswirkungen auf die Versicherungspflicht haben können (vgl. Rz. 28).
Vereinzelt sind Krankenkassen der Auffassung, dass eine bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung zu spät beginnt, weil ein zu später Tag für den Eintritt der Erwerbsminderung und deshalb ein zu später Versicherungsfall festgesetzt wurden. Zu erwähnen ist hier, dass die Krankenkasse die Entscheidung des zuständigen Leistungsträgers über Art und Höhe der den Krankengeldanspruch tangierenden Leistung nicht anfechten kann; sie hat Art, Höhe und Beginn der Leistung zu akzeptieren. Allerdings verpflichtet das Gebot der...