Rz. 24
Hat eine Krankenkasse Krankengeld gezahlt und ist der Anspruch auf dieses Krankengeld wegen einer Rentenzubilligung nach § 50 Abs. 1 nachträglich entfallen, ist der Rentenversicherungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von dem Krankengeld der Krankenkasse Kenntnis erlangte (§ 103 Abs. 1 SGB X). Die Krankenkasse bekommt in diesen Fällen ihr zeitgleich gezahltes Krankengeld bis zur Höhe der Rente erstattet (§ 103 Abs. Abs. 2 SGB X). Als Krankengeld gilt hierbei das Brutto-Krankengeld und als Rente die Nettorente (Einzelheiten vgl. Rz. 25).
Voraussetzung für den Erstattungsanspruch ist ferner, dass die Krankenkasse den Erstattungsanspruch innerhalb der 12-Monats-Frist des § 111 Satz 1 SGB X bei dem Rentenversicherungsträger anzeigt oder bereits in EUR beziffert. Die 12-Monats-Frist beginnt i. d. R. mit dem Tag, an dem die Krankenkasse von der Rentenbewilligung Kenntnis erlangt (§ 111 Satz 2 SGB X).
In der Regel übersteigt das bisher gezahlte Krankengeld den Betrag der Rente, sodass der Krankenkasse ein Teil des bereits gezahlten Krankengeldes nicht erstattet wird. In diesem Fall kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern (§ 50 Abs. 1 Satz 2). Die Krankenkasse bleibt mit dem "Spitzbetrag" belastet.
Der Rentenversicherungsträger hält die nachzuzahlende Rente in der Praxis zunächst einmal zurück und wartet auf die Bezifferung des Erstattungsanspruchs, den die Krankenkasse aus der Rentennachzahlung heraus hat. Die laufende Zahlung der monatlichen Rente beginnt dann meist zum nächsten/übernächsten Monat.
Zeigte die Krankenkasse den Erstattungsanspruch nicht in einer angemessenen Zeit beim Rentenversicherungsträger an, ist dieser berechtigt, die Rentennachzahlung unmittelbar an den...