Rz. 10a

In § 118 wurde zum 1.1.2019 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BGBl. I S. 3214) ein neuer Abs. 1a eingeführt. Dieser regelt den elektronischen Datenaustausch zwischen dem Sozialhilfeträger und der zentralen Stelle nach § 81 Einkommensteuergesetz über die Datenstelle der Rentenversicherungsträger. Der Sozialhilfeträger hat den erstmaligen Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt und von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung anzuzeigen, wenn bei Antragstellung Vermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 vorliegt. Gleiches gilt für das Ausscheiden aus dem Hilfebezug. Ein erneuter Bezug der Hilfeleistungen ist wiederum als erstmaliger Bezug zu behandeln. Damit erhält die zentrale Stelle die notwendigen Daten, die zur Mitteilung einer schädlichen Verwendung an den Sozialhilfeträger notwendig sind. Durch eine korrespondierende Datenübermittlungsnorm für die zentrale Stelle in § 94 Abs. 3 Einkommensteuergesetz sei damit – so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11286 S. 50 f.) sichergestellt, dass der Sozialhilfeträger Kenntnis davon erlange, wenn der Leistungsbezieher während des Leistungsbezuges eine förderschädliche Auszahlung des ursprünglich nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 geschützten Vermögens verlange. Mit einem solchen Auszahlungsverlangen unterfalle, so die Gesetzesbegründung weiter, das Vermögen nicht mehr dem Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 2 und sei, soweit es die Vermögenfreigrenzen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 3 übersteige, einzusetzen. Der Sozialhilfeträger habe daher für den diese Vermögensfreigrenzen übersteigenden Betrag zu prüfen, ob eine Überleitung des Auszahlungsanspruchs nach § 93 Abs. 1 SGB XII in Betracht komme.

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