Rz. 19

§ 94 Abs. 3 EStG und die korrespondierende Datenübermittlungsnorm des § 118 Abs. 1a SGB XII wurden durch das BetrRSG v. 17.8.2017[1] eingefügt und sollen einen Missbrauch bei Hilfe zum Lebensunterhalt und bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verhindern. Der Kapitalstock einer nach § 10a oder Abschn. XI EStG geförderten Altersvorsorge ist grundsätzlich nicht als Vermögen einzusetzen, d. h. die Sozialleistung darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung des geförderten Altersvorsorgevermögens (§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII). Das gilt nicht, soweit gefördertes Altersvorsorgevermögen förderschädlich ausgezahlt wird.[2]

 

Rz. 20

Nach § 118 Abs. 1a SGB XII muss der Sozialhilfeträger den erstmaligen Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt und von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf elektronischem Weg der Datenstelle der Rentenversicherung als Vermittlungsstelle anzeigen, wenn bei Antragstellung nicht einzusetzendes Vermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII vorliegt. Gleiches gilt für das Ausscheiden aus dem Hilfebezug. Der zentralen Stelle liegen somit die Daten vor, die zur Mitteilung einer schädlichen Verwendung an den Sozialhilfeträger notwendig sind.[3]

 

Rz. 21

Liegt der zentralen Stelle im Zeitpunkt der schädlichen Verwendung eine Mitteilung nach § 118 Abs. 1a SGB XII über den Leistungsbezug vor und wurde kein Ausscheiden aus dem Hilfebezug angezeigt, hat sie die schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens der Vermittlungsstelle durch Datenfernübertragung mitzuteilen (§ 94 Abs. 3 EStG). Diese Mitteilung erfolgt zeitgleich mit der Mitteilung nach § 94 Abs. 1 S. 2 EStG, mit welcher der Anbieter über den einzubehaltenden Rückzahlungsbetrag informiert wird. Verlangt der Leistungsbezieher während des Leistungsbezugs eine förderschädliche Auszahlung des ursprünglich nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geschützten Vermögens, erfährt der Sozialhilfeträger also hiervon und kann in der Folge eine Überleitung des Auszahlungsanspruchs nach § 93 Abs. 1 SGB XII prüfen.

[1] BGBl I 2017, 3214.
[2] BT-Drs. 18/11286, 50.
[3] BT-Drs. 18/11286, 50.

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