Rz. 11

Abs. 2 betrifft den automatisierten Datenabgleich der Träger der Sozialhilfe untereinander. Auch dafür gilt, dass nur die in Abs. 2 Satz 1 genannten Daten abgefragt und die in Abs. 1 Satz 2 genannten Daten den anderen Träger der Sozialhilfe oder an die zentrale Vermittlungsstelle i. S. d. § 120 übermittelt werden dürfen. Auch hier gilt die Zweckbindung an Aufgaben nach dem SGB XII ebenso wie die Verpflichtung zu unverzüglicher Rückgabe bzw. zur Löschung, und zwar auch bei Fehlanzeige. Die entsprechende Lücke im Gesetzestext ist ein Redaktionsversehen (Conradis, a. a. O., § 118 Rz. 23).

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