Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Sie wurde durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 geändert. Durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) v. 17.8.2017 (BGBl. I S. 3214) gilt die Verordnungsermächtigung auch für das zum 1.1.2019 neu eingeführte Verfahren nach § 118 Abs. 1a (vgl. die Komm. dort). Durch Art. 133 Nr. 4 des Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) ist mit Wirkung zum 26.11.2019 in Nr. 2 ergänzend klargestellt worden, dass die Ermächtigung sich neben der Ausgestaltung des Verfahrens auch auf diejenige der Kostenregelungen bezieht.

 

Rz. 2

Die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV) stützt sich auf die Ermächtigungen in § 120. Sie regelt das Nähere über Verfahren und Kosten der Datenabgleiche, die nach § 118 Abs. 1, 1a und 2 durchgeführt werden. Die bisherige SozhiDAV v. 21.2.1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, beschrieb ein überholtes Datenübertragungssystem, welches den Anforderungen an einen modernen und zeitgemäßen Datenabgleich nicht mehr entsprach. Daher hat das Regelungswerk in seiner Gesamtheit eine Überarbeitung und Anpassung an den aktuellen technischen Standard erfahren. Das Datenabgleichsverfahren soll Sozialmissbrauch aufdecken und den zuständigen Stellen unrechtmäßige Ausgaben ersparen. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist der Anwendungsbereich des § 118 ausgedehnt worden. Die entsprechenden Änderungen des § 118, der unter anderem um Abs. 1a erweitert worden ist, sind zum 1.1.2019 in Kraft getreten. Dadurch wird ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Trägern der Sozialhilfe und der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes (EStG) über die Datenstelle der Rentenversicherung eingeführt. Um einen reibungslosen Ablauf des Datenabgleichs im Rahmen des ab dem 1.1.2019 geltenden § 118 zu gewährleisten, ist die SozhiDAV v. 21.2.1998 durch die Neufassung v. 20.2.2018 mit Wirkung zum 1.1.2019 abgelöst worden.

 

Rz. 3

Verordnung zur Durchführung des § 118 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung – SozhiDAV)

v. 20.2.2018 (BGBl. I S. 207)

Eingangsformel

Auf Grund des § 120 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Kosten der Datenabgleiche, die nach § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt werden.

§ 2 Auswahl der Abgleichsfälle und des Abgleichszeitraums

(1) In den Datenabgleich nach § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beziehen die Träger der Sozialhilfe alle Personen ein, die innerhalb des Abgleichszeitraums Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben. Abgleichszeitraum ist das dem Datenabgleich vorangehende Kalendervierteljahr. Der Abgleich wird viermal jährlich jeweils für das vorangegangene Kalendervierteljahr durchgeführt. Im Fall des § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet der Datenabgleich nur statt, soweit zuvor kein Datenabgleich nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stattgefunden hat.

(2) In den Datenabgleich nach § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden einbezogen

  1. im dritten Kalendervierteljahr eines Jahres alle Personen, die innerhalb des dem Datenabgleich vorangegangenen Jahres Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben,
  2. in den anderen Kalendervierteljahren eines Jahres alle nach Absatz 1 einbezogenen Personen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr erstmals oder erneut Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten haben.

Abgleichszeitraum für den Datenabgleich im ersten und zweiten Kalendervierteljahr ist das vorvergangene Kalenderjahr. Abgleichszeitraum für den Datenabgleich im dritten und vierten Kalendervierteljahr ist das vergangene Kalenderjahr.

(3) Der Datenabgleich nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet sich nach dem dort beschriebenen Verfahren. Ein erneuter Bezug der Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist wie ein erstmaliger Bezug anzuzeigen.

§ 3 Übermittlung der Anfragedatensätze an die Vermittlungsstelle

(1) Die Datenübermittlung von den Trägern der Sozialhilfe an die Datenstelle der Rentenversicherung als Vermittlungsstelle erfolgt

  1. für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, und
  2. für...

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