Rz. 15
Wie es bereits mit der Reform im Jahre 1992 begonnen wurde, sollen Betreute (und entsprechend Mündel)[10] im Verfahren und während der Betreuung noch mehr Subjekt und weniger Objekt sein.[11] Daraus resultiert die Abkehr vom "Wohl" und die Zuwendung zu Wunsch und Willen des Betreuten (siehe auch § 12 Rdn 1–11).[12] Der Unterstützungsgedanke als Gegensatz zur Bevormundung kommt in § 1821 BGB n.F. "Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten" gut zum Ausdruck. Nicht mehr das "Wohl" ist der zentrale Begriff – die Wünsche des Betreuten sind festzustellen und ihnen ist zu entsprechen, der Betreute bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen.[13] Ausnahmen sind erhebliche Gefährdungen oder Unzumutbarkeit.
Rz. 16
Schon vorgelagert sollen Betreuungen durch Regelungen im BtOG und in den SGB I, SGB IX und SGB X vermieden werden,[14] indem etwa nur zur Sozialleistungsregelung angeordnete Betreuungen überflüssig und so genannte "andere Hilfen" betont werden,[15] vgl. § 1814 BGB, § 22 Abs. 4 SGB IX, § 21 Abs. 4 SGB I (siehe § 22 Rdn 1 f., § 18 Rdn 17). In dieselbe Richtung sollen das Ehegattenvertretungsrecht wirken sowie die "erweiterte Unterstützung" der Betreuungsbehörden nach dem BtOG.[16]
Rz. 17
Die Betreuungsgerichte befassen sich bislang weniger mit dem Betroffenen als z.B. mit Vergütungs- und Genehmigungsanträgen von Betreuern. In Zukunft sollen sie mehr an der Wunschermittlung mitwirken und dafür durch Vereinfachungen im Verfahren entlastet werden, etwa bei der Vergütungsfestsetzung und der Prüfung von Schlussrechnungen.[17]
Rz. 18
Betreuungsvereine sollen (auch finanziell) gestärkt werden und ehrenamtliche Betreuer mehr unterstützen.[18] Berufsbetreuungen sollen professionalisiert werden.[19] Zur Qualitätssteigerung und -sicherung wird ein Registrierungsverfahren für Betreuer bei der Betreuungsbehörde als "Stammbehörde" eingeführt, das formal niederschwellig sein soll.[20]
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