Rz. 13

Überblick:

Allgemeine Informationspflicht zur Betreuung, § 5 Abs. 1 BtOG
Beratung und Unterstützung von Betreuern und Bevollmächtigten, § 5 Abs. 2 S. 1 BtOG
Unterstützung bei und ggf. Abschluss von Unterstützungsvereinbarungen, § 5 Abs. 2 S. 2, 3 BtOG
Förderung der Kompetenz von Betreuern und Bevollmächtigten, § 6 Abs. 1 BtOG
Anregung und Förderung der Tätigkeiten Einzelner und von Organisationen im Bereich der Betreuungen, § 6 Abs. 2 BtOG
Aufklärung und Beratung zu Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen, § 6 Abs. 3 BtOG
Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, § 7 BtOG (siehe auch § 5 Rdn 16–19)
Beratung und Unterstützung zur Vermeidung von Betreuungen, § 8 BtOG
Unterrichtung von Gericht und Stammbehörde bei Eignungszweifeln an einem Betreuer, § 9 BtOG
 

Rz. 14

Die allgemeine Informationspflicht der Behörde betrifft Fragen der Betreuung sowie deren Vermeidung etwa durch Vorsorgevollmachten oder andere Hilfen, § 5 Abs. 1 BtOG.

Ehrenamtliche Betreuer sollen oder können Unterstützungsvereinbarungen gem. § 15 BtOG mit einem Betreuungsverein abschließen (siehe Rdn 28). Dabei soll die Behörde zum einen unterstützen, § 5 Abs. 2 S. 2 BtOG. Sie kann aber zum anderen auch selbst diese Vereinbarung mit dem Betreuer abschließen, wenn es in dem Zuständigkeitsbereich keine Betreuungsbehörde gibt, § 5 Abs. 2 S. 3 BtOG.

 

Rz. 15

Bei den allgemeinen Förderungsaufgaben wird hinsichtlich der Aufklärung und Beratung neben den Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen nun auch die Patientenverfügung genannt, § 6 Abs. 3 BtOG.

 

Rz. 16

Die Entwertung der Betreuungsbehördenbeglaubigung wurde trotz der Nachbesserung in § 34 BtOG und eines Hinweises des Bundesrates nicht rückgängig gemacht (siehe § 5 Rdn 19). Im Übrigen wurde die Funktion der Betreuungsvermeidung der Vollmacht in § 7 Abs. 2 S. 1 BtOG festgeschrieben. Es genügt aber die Absicht, dass durch die Vollmacht eine Betreuung vermieden wird. Es wird nicht ausgeschlossen, dass zusätzliche Motive bestehen, wie beispielsweise die Erleichterung einer späteren Nachlassabwicklung. Schließlich soll die Behörde nun auf die Möglichkeit der Eintragung in das ZVR hinweisen, § 7 Abs. 1 BtOG.

 

Rz. 17

Das Ziel, Betreuungen zu vermeiden, ist ein wesentliches der Reform. Was bisher in § 4 Abs. 2 BtBG erwähnt wurde, ist nun in § 8 BtOG ausführlich geregelt.[5] Die Behörde soll andere Hilfen und Kontakte zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten im sozialrechtlichen Rahmen vermitteln. Eigene Tätigkeiten als erweiterte Unterstützung durch die Behörde zur Lösung eines akuten Problems sind möglich, § 8 Abs. 24 BtOG.

[5] Schnellenbach/Normann-Scheerer/Loer, BtPrax 2020, 119, 125; kritisch zur Einordnung: Wedel/Kraemer/Hyla, FamRZ 2021, 77, 81.

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