Rz. 1

Wesentlich sind für die Reform die Versuche, Betreuungen zu vermeiden,[1] die lediglich wegen Problemen bei der Geltendmachung sozialrechtlicher Ansprüche eingerichtet werden. So werden im Betreuungsrecht durchgängig die anderen Hilfen im Sinne von § 1814 Abs. 3 Nr. 2 BGB n.F. betont und es wird als neues Instrument die erweiterte Unterstützung durch die Betreuungsbehörde eingeführt (siehe § 18 Rdn 17).[2] Die Auswirkungen auf das Sozialrecht sollen insofern spürbar sein.

 

Rz. 2

Der Vorrang der Unterstützung durch die Sozialleistungsträger wird ausdrücklich in einem neuen vierten Absatz des § 17 SGB I n.F. geregelt, der eine Zusammenarbeit mit den Betreuungsbehörden zur Betreuungsvermeidung vorschreibt. Festgestellt wird auch, dass soziale Rechte nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden dürfen, weil ein Betreuer bestellt werden könnte. In § 22 Abs. 4 SGB IX n.F. wird dies für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen durch den Ausbau des Austausches im Rahmen des Teilhabeplanverfahren gestärkt.[3] Die Datenübermittlung betrifft auch eine Änderung in § 71 Abs. 3 SGB X n.F.

[1] Vgl. eindringlich: Wedel/Kraemer/Hyla FamRZ 2021, 77, 79–81.
[2] BReg, BT-Drucks. 19/24445 (Gesetzentwurf), 125; vgl. auch Schnellenbach/Normann-Scheerer/Loer, BtPrax 2020, 119, 120.
[3] BReg, BT-Drucks. 19/24445 (Gesetzentwurf), 406.

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