Rz. 37

Abs. 6 beschränkt die Sanktionierung der Auskunftspflicht auf die in Abs. 2 bis 4 genannten Personen, nimmt also die Unterhaltspflichtigen und die in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen ausdrücklich davon aus. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Nähere hierzu ergibt sich aus dem 2. Abschnitt (§§ 8 bis 16) des OWiG. Auch bei nicht fristgerechter Auskunft ist eine Ordnungswidrigkeit gegeben (Schaefer, in: Fichtner/Wentzel, SGB XII, 4. Aufl. 2009, § 117 Rz. 19). Eine Auskunft ist nicht rechtzeitig, wenn eine vom Träger der Sozialhilfe gesetzte Frist nicht eingehalten wird. Dies gilt jedoch nur, wenn die Frist angemessen ist, d. h. den geschäftlichen und betrieblichen Verhältnissen des Auskunftspflichtigen angepasst ist. Ist eine Frist nicht angemessen, kann die Rechtsfolge des Abs. 6 nicht eintreten.

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