A. Einleitung, SGB I, SGB IX, SBG X n.F.

 

Rz. 1

Wesentlich sind für die Reform die Versuche, Betreuungen zu vermeiden,[1] die lediglich wegen Problemen bei der Geltendmachung sozialrechtlicher Ansprüche eingerichtet werden. So werden im Betreuungsrecht durchgängig die anderen Hilfen im Sinne von § 1814 Abs. 3 Nr. 2 BGB n.F. betont und es wird als neues Instrument die erweiterte Unterstützung durch die Betreuungsbehörde eingeführt (siehe § 18 Rdn 17).[2] Die Auswirkungen auf das Sozialrecht sollen insofern spürbar sein.

 

Rz. 2

Der Vorrang der Unterstützung durch die Sozialleistungsträger wird ausdrücklich in einem neuen vierten Absatz des § 17 SGB I n.F. geregelt, der eine Zusammenarbeit mit den Betreuungsbehörden zur Betreuungsvermeidung vorschreibt. Festgestellt wird auch, dass soziale Rechte nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden dürfen, weil ein Betreuer bestellt werden könnte. In § 22 Abs. 4 SGB IX n.F. wird dies für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen durch den Ausbau des Austausches im Rahmen des Teilhabeplanverfahren gestärkt.[3] Die Datenübermittlung betrifft auch eine Änderung in § 71 Abs. 3 SGB X n.F.

[1] Vgl. eindringlich: Wedel/Kraemer/Hyla FamRZ 2021, 77, 79–81.
[2] BReg, BT-Drucks. 19/24445 (Gesetzentwurf), 125; vgl. auch Schnellenbach/Normann-Scheerer/Loer, BtPrax 2020, 119, 120.
[3] BReg, BT-Drucks. 19/24445 (Gesetzentwurf), 406.

B. Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII n.F.

 

Rz. 3

Im SGB VIII sollen die Änderungen im BGB fortgeschrieben werden,[4] wobei schon durch das KJSG Änderungen erfolgten.[5] So wird die Pflicht des Jugendamtes, einen Vormund vorzuschlagen, um eine zur Begründung ergänzt, § 53 Abs. 2, Abs. 3 SGB VIII n.F.[6] Das gilt gem. § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII n.F. besonders, wenn kein ehrenamtlicher Vormund gefunden wurde. Bei der Feststellung von Mängeln durch das Jugendamt nach § 53a Abs. 1 SGB VIII n.F. hat es Mitteilungspflichten gem. § 57 SGB VIII n.F.[7]

 

Rz. 4

Die Subsidiarität des Jugendamtes als Vormund wird aufgegeben zugunsten der Formulierung eines Vorranges des ehrenamtlichen Vormundes.[8] Dabei soll die Vormundschaft persönlicher werden. Dazu soll nun ein Vereinsmitarbeiter eines anerkannten Vormundschaftsvereins als persönlicher Vereinsvormund bestellt werden, nicht mehr der Vormundschaftsverein selbst.[9]

 

Rz. 5

Überarbeitet wurden die Regelungen zur Anerkennung als Vormundschaftsverein, § 54 SGB VIII n.F. (zur Zuständigkeit: §§ 85 Abs. 2 Nr. 10, 87 Abs. 2a, Abs. 3, 87d SGB VIII n.F.),[10] und zu den Aufgaben und der Organisation der Jugendämter, § 55 SGB VIII n.F.[11] Umfassend erweitert werden die Mitteilungspflichten des Jugendamtes an das Familiengericht, § 57 SGB VIII n.F. Führt das Jugendamt eine Vormundschaft, richtet sich dies nach den Regelungen des BGB mit einzelnen Abweichungen, § 56 SGB VIII n.F.[12]

 

Rz. 6

Wie bei den Betreuungen der Gegenbetreuer, entfällt bei den Vormundschaften der Gegenvormund, § 58 SGB VIII a.F.

[4] BReg, BT-Drucks. 19/24445 (Gesetzentwurf), 156.
[5] Vgl. Veit, FamRZ 2021, 1501, 1504–1506.
[6] BReg, BT-Drucks. 19/24445 (Gesetzentwurf), 157, 401.
[7] Dürbeck, FamRZ 2020, 1789, 1796.
[8] BReg, BT-Drucks. 19/24445 (Gesetzentwurf), 157.
[9] BReg, BT-Drucks. 19/24445 (Gesetzentwurf), 157, 401.
[10] Dürbeck, FamRZ 2020, 1789, 1796.
[11] BReg, BT-Drucks. 19/24445 (Gesetzentwurf), 402.
[12] BReg, BT-Drucks. 19/24445 (Gesetzentwurf), 404.

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