2.1 Berechtigter und Rechtsnatur des Auskunftsverlangens

 

Rz. 11

Die hier vertretene Auffassung nähert den Auskunftsanspruch nach § 117 zwar wieder an § 1606 BGB an (dem die Norm auch ursprünglich nachgebildet wurde). Sie ändert aber nichts an der öffentlich-rechtlichen Natur des Anspruchs.

 

Rz. 12

Berechtigter der Auskunftspflicht ist der zuständige Träger der Sozialhilfe i. S. d. §§ 97, 98 und – soweit davon Gebrauch gemacht wurde – der Träger i. S. d. § 99. Auch ein vorleistender Träger der Sozialhilfe kann auskunftsberechtigt sein (Decker, in: Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand Juni 2003, § 116 Rz. 6). Die Auskunftspflicht besteht erst ab dem Verlangen des Trägers der Sozialhilfe. Darauf hat dieser gemäß § 67a SGB X hinzuweisen (Wieser, in: Adolph, SGB II/XII, Stand März 2014, § 117 Rz. 3).

 

Rz. 13

Unabhängig vom Anspruch aus § 117 geht gemäß § 94 Abs. 1 unter den dort genannten Voraussetzungen auch der zivilrechtliche Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Dieser hat ein Wahlrecht, aus welchem Anspruch er vorgehen will. Der bürgerlich-rechtliche Anspruch behält jedoch seinen Rechtscharakter und kann nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Die Selbständigkeit von zivilrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Auskunftsanspruch hat zur Folge, dass § 1605 Abs. 2 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nach § 117 Abs. 1 keine Anwendung findet (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.1.2000, 22 A 6004/96).

2.2 Auskunftspflichtige i. S. d. Abs. 1

 

Rz. 14

Nicht nur die Unterhaltspflichtigen und die Kostenersatzpflichtigen, sondern auch die nicht getrennt lebenden Ehegatten der Unterhaltspflichtigen sowie Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen, sind nach dem Wortlaut des Abs. 1 gegenüber dem Sozialhilfeträger zur Auskunft verpflichtet (zur restriktiven Auslegung dieser Bestimmung s. oben unter 1). Die Unterhaltspflicht muss gegenüber dem Hilfesuchenden bzw. dem Hilfeempfänger möglich sein. Es kann sich um eine gesetzliche oder um eine vertragliche Unterhaltspflicht handeln. Eine bloß sittliche Unterhaltspflicht (z. B. zwischen Geschwistern) genügt nicht (Wieser, in: Adolph, a. a. O., § 117 Rz. 6a). Dem steht auch die Regelung des § 84 Abs. 2 nicht entgegen, weil sie nur tatsächlich gewährte Zuwendungen erfasst, aber gerade keine Aussage darüber enthält, ob derartige Zuwendungen in Zukunft weiter zu erwarten sind.

 

Rz. 15

Eine Auskunftspflicht von Unterhaltspflichtigen kommt nur dann in Betracht, wenn und soweit die sozialhilferechtliche Entscheidung in dem zur Entscheidung stehenden Fall von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und damit vom Bestehen eines Unterhaltsanspruchs abhängig ist. Dies können auch mittelbare Abhängigkeiten sein.

Obwohl z. B. der Ehegatte gegenüber den Schwiegereltern (des Unterhaltspflichtigen) nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, können sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf die wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen auswirken und insoweit dessen Unterhaltspflicht gegenüber seinen Eltern beeinflussen. Der XII. Zivilsenat des BGH hat an diesem Beispiel eine außerordentlich weit reichende Rechtsprechung entwickelt, die Auswirkungen auf alle Bereiche des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrechts und das daran geknüpfte Auskunftsverlangen nach § 117 hat (BGH, Urteil v. 5.10.2013, XII ZR 122/00). Der XII. Senat meint, sowohl in auskömmlichen wie in Mangelfällen scheide eine Inanspruchnahme und Auskunftsverpflichtung durch den Träger der Sozialhilfe nicht aus. In auskömmlichen Fällen sei auf den Taschengeldanspruch zuzugreifen, zu dessen Bestimmung die Lebensverhältnisse im Einzelnen darzulegen seien. Gleiches gelte in Mangelfällen. Mit Rücksicht auf die Sparquote in Deutschland müsse der für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegungsbelastete Unterhaltspflichtige auch dann, wenn das Familieneinkommen die ihm und seinem Ehegatten zuzubilligenden Mindestselbstbehaltsätze für den Unterhalt an Eltern nach der Düsseldorfer Tabelle übersteige, vortragen, wie sich der Familienunterhalt gestalte und ob und ggf. welche Beträge zur Vermögensbildung verwendet würden. Vermögensbildende Maßnahmen des Unterhaltspflichtigen dürften sich – soweit es nicht etwa um die Finanzierung eines angemessenen Eigenheims oder in angemessenem Rahmen betriebene zusätzliche Altersversorgung gehe – nicht zulasten eines unterhaltsberechtigten Elternteils auswirken. In diesem Sinne bedeutsame Anhaltspunkte könne auch der Träger der Sozialhilfe geltend machen, da er nach § 117 Abs. 1 von dem Unterhaltspflichtigen und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen könne, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordere. In beiden Fallgruppen verlangt der BGH zur Beurteilung der Frage, in welcher Höhe der Familienunterhalt anzusetzen ist, eine Würdigung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (insbesondere zu Konsum- und etwaigen Spa...

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