Rz. 9

Unter Verwaltungsvorschriften versteht man Regelungen, die innerhalb der Verwaltungsorganisation von übergeordneten Verwaltungsinstanzen allgemeine, verbindliche Anweisungen an die nachgeordnete Behörde enthalten. Auf die Bezeichnung (etwa als Anhaltspunkte, Erlasse, Durchführungsbestimmungen oder Richtlinien) kommt es nicht an (näher Mrozynski, SGB I, 6. Aufl. 2019, § 31 Rz. 7 ff.).

 

Rz. 10

Die Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die unter Verletzung von § 116 Abs. 1 erlassen wurden, hat nicht zur Folge, dass auf ihnen beruhende Verwaltungsakte nichtig wären. Vielmehr beurteilt sich ihre Rechtmäßigkeit allein nach materiellem Recht. Für die Gerichte sind derartige Verwaltungsvorschriften ohnehin nicht unmittelbar, sondern allenfalls über Art. 3 Abs. 1 GG von Belang und sind in diesem Rahmen daraufhin zu überprüfen, ob ihnen eine fehlerhafte Ermessensausübung innewohnt (BVerwG, Urteil v. 16.12.1970, VI C 48.69).

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