Rz. 2
Die verschiedenen Arten von Vormundschaften waren durch die Einführung der Amts- und Vereinsvormundschaft durch das Nichtehelichengesetz vom 19.8.1969[3] unübersichtlich im BGB verteilt und werden nun in § 1774 BGB n.F. neu sortiert.[4] Danach können zum vorläufigen Vormund gem. § 1781 BGB n.F. ein Vormundschaftsverein oder das Jugendamt bestellt werden, § 1774 Abs. 2 BGB n.F.
Rz. 3
Zum Vormund bestellt werden können gem. § 1774 Abs. 1 BGB n.F.:
1. | Ehrenamtlich tätige Personen |
2. | Berufsvormünder |
3. | Mitarbeiter eines Vormundschaftsvereins |
4. | Jugendamt |
Statt des Vormundschaftsvereins werden also zukünftig seine Mitarbeiter bestellt. Von einer entsprechenden Änderung für die Jugendämter wurde bewusst abgesehen.[5]
Rz. 4
Die ehrenamtliche Vormundschaft soll gefördert werden, wie dies auch bei ehrenamtlichen Betreuern beabsichtigt ist. So können Hilfen beim Familiengericht gem. § 1802 BGB n.F., beim Jugendamt gem. § 53a SGB VIII n.F. und beim Vormundschaftsverein gem. § 54 SGB VIII n.F. erlangt werden.[6]
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