Rz. 2

Die verschiedenen Arten von Vormundschaften waren durch die Einführung der Amts- und Vereinsvormundschaft durch das Nichtehelichengesetz vom 19.8.1969[3] unübersichtlich im BGB verteilt und werden nun in § 1774 BGB n.F. neu sortiert.[4] Danach können zum vorläufigen Vormund gem. § 1781 BGB n.F. ein Vormundschaftsverein oder das Jugendamt bestellt werden, § 1774 Abs. 2 BGB n.F.

 

Rz. 3

Zum Vormund bestellt werden können gem. § 1774 Abs. 1 BGB n.F.:

1. Ehrenamtlich tätige Personen
2. Berufsvormünder
3. Mitarbeiter eines Vormundschaftsvereins
4. Jugendamt

Statt des Vormundschaftsvereins werden also zukünftig seine Mitarbeiter bestellt. Von einer entsprechenden Änderung für die Jugendämter wurde bewusst abgesehen.[5]

 

Rz. 4

Die ehrenamtliche Vormundschaft soll gefördert werden, wie dies auch bei ehrenamtlichen Betreuern beabsichtigt ist. So können Hilfen beim Familiengericht gem. § 1802 BGB n.F., beim Jugendamt gem. § 53a SGB VIII n.F. und beim Vormundschaftsverein gem. § 54 SGB VIII n.F. erlangt werden.[6]

[3] BGBl I 1969, 1243.
[4] Vgl. Dürbeck, FamRZ 2020, 1789, 1790.
[5] BReg, BT-Drucks. 19/24445 (Gesetzentwurf), 189.
[6] Veit, FamRZ 2021, 1501, 1509 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge