Rz. 24

Eine Pflicht zur Auskunftserteilung über § 117 hinaus ergibt sich aus § 21 Abs. 4 SGB X. Nach dieser Norm haben die Finanzbehörden, auch soweit es im Verfahren nach dem SGB XII erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden oder Leistungsempfängers, der/des Erstattungspflichtigen, des Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

 

Rz. 25

In Abs. 1 Satz 4 wird diese Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 SGB X auf die in Satz 3 genannten Personen erstreckt. Aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip (näher vgl. oben Rz. 4 ff.) ergibt sich jedoch, dass auch insoweit erst die Leistungsberechtigten aufgefordert werden müssen, Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Unterhaltsverpflichteten nebst Ehepartnern, Kostenerstattungspflichtigen und Haushaltsangehörigen zu geben. Erst wenn dies nicht zu einer plausiblen Aufklärung führt, dürfen sich die Träger der Sozialhilfe mit einem Auskunftsersuchen an die Finanzbehörden wenden (ebenso Schoch, a. a. O., § 117 Rz. 23).

 

Rz. 26

Eine weitere Auskunftspflicht ergibt sich nach § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG durch die Kfz-Zulassungsstelle oder das Kraftfahrt-Bundesamt dahingehend, wenn Leistungsberechtigte und mögliche Verpflichtete i. S. d. Abs. 1 Satz 1 und 3 Halter eines Kraftfahrzeugs sind. Voraussetzung ist, dass der Träger der Sozialhilfe glaubhaft macht, diese Auskunft werde zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung eines öffentlich-rechtlichen oder eines nach § 93 übergegangenen Anspruchs i. H. v. mindestens 500,00 EUR benötigt.

 

Rz. 27

Nach § 45d Abs. 2 EStG darf das Bundesamt für Finanzen den Sozialleistungsträgern, also auch den Trägern der Sozialhilfe, die Höhe des Betrages, für den aufgrund des Freistellungsantrages vom Steuerabzug Abstand genommen wird, mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder soweit der Betroffene zustimmt. Für diese Zwecke ist das Bundesamt berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

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