Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12. 2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.

Abs. 1 Nr. 3 wurde durch das Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters v. 22.9.2005 (BGBl. I S. 2809) mit Wirkung zum 1.1.2006 sowie durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706, 1718) mit Wirkung zum 1.8.2006 geändert.

Durch Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert und in Abs. 1 Satz 1 eine neue Nr. 5 eingefügt. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung bedingt durch die Überführung der Eingliederungshilfe in das SGB IX mit der sichergestellt werden soll, dass der Datenabgleich auch zukünftig zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der Eingliederungshilfe stattfinden kann (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 346).

Zu einer weiteren Änderung kam es durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) v. 17.8.2017 (BGBl. I S. 3214). Mit Wirkung zum 1.1.2019 änderte der Gesetzgeber Abs. 1 dahingehend, dass sich die Vorschrift des § 118 ausdrücklich auf alle Personen erstreckt, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 erfuhren in diesem Zuge redaktionelle Anpassungen. Zusätzlich wurde die Norm um Abs. 1a ergänzt und hierdurch der elektronische Datenaustausch zwischen den Sozialhilfeträgern und der zentralen Stelle des Einkommensteuergesetzes (EStG) über die Datenstelle der Rentenversicherungsträger ermöglicht.

Schließlich trat durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung zum 26.11.2019 in Abs. 1a an die Stelle der "Rentenversicherungsträger" die "Rentenversicherung". Dies war einer redaktionellen Anpassung an die Terminologie der übrigen Regelung sowie an die Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 118 Abs. 1, 1a und 2 SGB XII geschuldet (vgl. Gesetzesbegründung in BR-Drs. 430/18 S. 501 zu Nr. 3 Buchst. a; zur Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vgl. Komm. zu § 120). In Abs. 3 Satz 2 sind die Wörter "der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei (§ 28p Abs. 8 S. 2 SGB IV)" durch die Wörter "des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems (§ 28p Absatz 8 S. 2 SGB IV)" ersetzt worden. Dabei handelte es sich um eine Anpassung an die Begriffsbestimmungen in Art. 4 der VO (EU) 2016/679 (EU-Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO, ABl. L 119 v. 4.5.2016 S. 1; L 314 v. 2.1.2016 S. 72; L 127 v. 23.5.2018 S. 2; L 074 v. 4.3.2021 S. 35).

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