Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsmittel

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verständlichkeit der Belehrung

Rz. 16 Adressaten der Belehrung sind stets diejenigen Personen, an die sich die gerichtliche Entscheidung richtet. Mit dem zwingenden Inhalt muss eine Rechtsbehelfsbelehrung aus sich heraus für sie verständlich sein.[20] Eine nicht anwaltlich vertretene Partei muss in den Stand gesetzt werden, allein anhand der Rechtsbehelfsbelehrung ohne Mandatierung eines Rechtsanwalts ein...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Rechtsanwälte

Rz. 4 Die Belehrungspflicht bei jeder anfechtbaren Entscheidung gilt generell. Die Belehrungspflicht besteht auch gegenüber Rechtsanwälten. Die Belehrung ist unabhängig davon zu erteilen, ob in dem Verfahren ein Anwaltszwang besteht. Eine derartige Einschränkung, wie es sie in § 232 S. 2 ZPO gibt, ist für das RVG-Verfahren nicht vorgesehen. Denn das Schutzbedürfnis des Manda...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Form der endgültigen Wertfestsetzung

Rz. 50 Die endgültige Wertfestsetzung ergeht durch Beschluss (§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG). Der Beschluss kann im Urteil als Nebenentscheidung enthalten sein. Das Gericht kann aber auch einen gesonderten Wertfestsetzungsbeschluss erlassen. Rz. 51 Statt durch gesonderten Beschluss wird die Wertfestsetzung regelmäßig mit der Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens verbunden. A...mehr

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AGS 06/2021, Gegenstand des... / 1. Grundsatz

Nach Auffassung des Thür. LSG[1] im vorliegenden Fall ist Gegenstand des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens nach § 56 RVG grds. die gesamte "Kostenfestsetzung" (gemeint ist die Festsetzung der PKH- Anwaltsvergütung) und nicht nur die einzelne Gebühr. Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens betreffend die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung ist folglich der gesamte fes...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Aufrechnung mit Geldstrafe

Rz. 59 Die Frage, welcher Rechtsbehelf gegeben ist, wenn die Staatskasse gegenüber dem Erstattungsanspruch mit einer Geldstrafe aufrechnet, dürfte nunmehr durch die ausführlich begründete Entscheidung des BGH[46] dahin gehend entschieden sein, dass die Einwendungen des Anwaltes gegen die Aufrechnung als Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung seitens der S...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Erinnerung und Beschwerde nach den Gerichtskostengesetzen

Rz. 41 § 59 Abs. 2 S. 1 stellt klar, dass nicht nur für den Ansatz, sondern auch für die Rechtsbehelfe gegen die Geltendmachung der übergegangenen Forderungen das jeweilige Kostengesetz (GKG, FamGKG, GNotKG) entsprechend gilt.[43] Mithin kann der jeweilige "Kostenschuldner", wenn er den festgestellten Anspruch des Anwalts im Umfang des (vermeintlichen) Forderungsübergangs au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Übersicht

Rz. 58 Berücksichtigt das Gericht die Abtretung nicht und verweigert es die Auszahlung des Kostenerstattungsanspruchs, so kann der Anwalt hiergegen aus eigenem Recht vorgehen, da er in seinen Rechten betroffen ist. Strittig ist, welcher Rechtsbehelf ihm zusteht. Die Auffassungen reichen dabei vom Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. XI § 1 KostenRÄndG 1957, (jetzt ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 277 Die Entscheidung des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann von jeder der Parteien angefochten werden, soweit sie beschwert ist. Der Auftraggeber kann einen Festsetzungsbeschluss sowohl mit der Begründung anfechten, dass der Festsetzungsantrag als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen, als auch mit der Begründung, dass die Festsetzun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 80 Nach 12c hat jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Die Entscheidung des OLG über die weitere Beschwerde ist keine anfechtbare Entscheidung i.S.v. § 12c, die deshalb nicht mit einer Rechtsb...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / aa) Gericht

Rz. 87 Für das Erinnerungsverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Partei/Mandant/Gegner

Rz. 5 Nicht erinnerungsberechtigt ist die von dem Anwalt vertretene Partei (der von dem Anwalt vertretene Beteiligte), der erstattungspflichtige Gegner oder in Strafsachen der kostenpflichtig Verurteilte.[11] Sie sind an dem Festsetzungsverfahren nach § 55 und dem Rechtsbehelfsverfahren nach § 56 nicht beteiligt, weil es hier nur um das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis ...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / b) Kosten

aa) Gericht Rz. 87 Für das Erinnerungsverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben. bb) Anwalt Rz. 88 Der Anwalt erhält eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3500 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3. Mehrere Erinnerungen gegen denselben Kostenfestsetzungsbeschluss gelten als eine Angelegenheit, § 16 Nr. 10a. Auch hier kommt eine Erhöhung bei mehreren Auftraggebern in Betracht, wenn der Geg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Außerordentliche Beschwerde

Rz. 54 Die außerordentliche Beschwerde steht der Praxis nur noch in äußerst seltenen – auch vom BGH anerkannten – Ausnahmefällen zur Verfügung. Allerdings folgerte der BGH bereits aus der Einführung des § 321a ZPO (entspricht § 12a) durch das Zivilprozessreformgesetz, dass die außerordentliche Beschwerde generell unstatthaft sei.[80] Von seiner Auffassung wich der BGH auch n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Beschwerde des Dritten gemäß § 793 ZPO

Rz. 498 Entsprechendes gilt, wenn die Mandatserweiterung die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG bzw. die (sofortige) Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG (Rechtspflegererinnerung) gegen Vollstreckungsentscheidungen des Rechtspflegers zum Gegenstand hat (§ 793 ZPO). VV 2300 findet insoweit keine Anwendung, weil es sich nicht mehr um eine außergerichtl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Zögerliche Bearbeitung des Festsetzungsantrags

Rz. 8 Wird der Antrag des Anwalts gemäß § 55 so zögerlich behandelt, dass jedenfalls nach längerem Zeitablauf die Untätigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einer Ablehnung der Festsetzung gleichkommt, ist auch dieses Unterlassen mit der Erinnerung angreifbar.[20] Den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle trifft eine gesetzliche Pflicht zur alsbaldigen Festsetzung. Nimm...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Abhilfebefugnis/Keine Änderung von Amts wegen

Rz. 16 Soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Erinnerung für begründet hält, muss er ihr abhelfen. Die Abhilfebefugnis ergibt sich aus Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 4 S. 1.[52] Eine Änderung der Festsetzung von Amts wegen durch den Urkundsbeamten kommt nicht in Betracht (vgl. § 55 Rdn 126).[53] Eine Änderung entsprechend § 319 ZPO ist jedoch möglich.[54] Das Verbot einer Ä...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / 1. Sofortige Beschwerde

Rz. 66 Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss bzw. seine Ablehnung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. a) Verfahren Rz. 67 Sie ist allerdings nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 EUR übersteigt (§ 104 Abs. 3 S. 1, § 567 Abs. 2 ZPO). Wird der Wert nicht erreicht, ist nur die Erinnerung gegeben. Das gilt auch dann, wenn infolge einer Ab...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anfechtungsberechtigung

a) Rechtsanwalt und Staatskasse Rz. 4 Erinnerungsberechtigt sind der gerichtlich beigeordnete oder gerichtlich bestellte und der im Wege von Beratungshilfe tätig gewesene Anwalt sowie dessen Rechtsnachfolger (siehe Rdn 6),[5] der als Antragsteller eine Zahlung aus der Staatskasse begehrt hat, sowie der Vertreter der Staatskasse,[6] gegen die sich der Zahlungsanspruch richtet ...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / a) Verfahren

Rz. 86 Hierüber befindet zunächst der Rechtspfleger, der ihr abhelfen kann. Soweit er der Erinnerung nicht abhilft, legt er die Sache dem Richter vor. Dieser entscheidet endgültig. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingelegt werden.mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / cc) Kostenerstattung

Rz. 84 Die Kosten eines Beschwerdeverfahrens sind nach §§ 91, 97 ZPO zu erstatten.mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / b) Kosten

aa) Gericht Rz. 75 Im Beschwerdeverfahren entsteht bei Gericht eine Festgebühr von 66 EUR, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird (Nr. 1812 KV GKG). Eine Ermäßigung bei teilweiser Zurückweisung oder Verwerfung ist möglich (Anm. zu Nr. 1812 KV GKG). Ist die Beschwerde erfolgreich, ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. bb) Anwalt Rz. 76 Für den Anwalt entsteht...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / bb) Anwalt

Rz. 88 Der Anwalt erhält eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3500 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3. Mehrere Erinnerungen gegen denselben Kostenfestsetzungsbeschluss gelten als eine Angelegenheit, § 16 Nr. 10a. Auch hier kommt eine Erhöhung bei mehreren Auftraggebern in Betracht, wenn der Gegenstand derselbe ist. Rz. 89 Dies ist der Fall, wenn gegen die Auftraggeber gesamtschuldnerisch ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Aufrechnung mit Verfahrenskosten

Rz. 61 Ob das nach §§ 458 Abs. 1, 462a Abs. 2 S. 1 StPO zuständige Gericht auch dann zu entscheiden hat, wenn die Staatskasse gegenüber dem Erstattungsanspruch mit Verfahrenskosten aufrechnet, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen. Das LG Mannheim[47] ist der Auffassung, dass für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Aufrechnungserklärung zwar das Strafgericht nach ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Entscheidung über die Erinnerung

a) Abhilfeprüfung aa) Abhilfebefugnis/Keine Änderung von Amts wegen Rz. 16 Soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Erinnerung für begründet hält, muss er ihr abhelfen. Die Abhilfebefugnis ergibt sich aus Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 4 S. 1.[52] Eine Änderung der Festsetzung von Amts wegen durch den Urkundsbeamten kommt nicht in Betracht (vgl. § 55 Rdn 126).[53] Eine Änderung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer

Rz. 60 Der in dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgesehene Entschädigungsanspruch gegen den Staat schließt eine Rechtsschutzlücke, die sowohl den Anforderungen des Grundgesetzes (GG) als auch denen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) widersprach.[94] Das deutsche Ve...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / aa) Gericht

Rz. 82 Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht bei Gericht eine Festgebühr in Höhe von 132 EUR, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird (Nr. 1826 KV GKG). Eine Ermäßigung bei teilweiser Zurückweisung oder Verwerfung ist möglich (Anm. zu Nr. 1826 KV GKG). Ist die Rechtsbeschwerde erfolgreich, ist das Rechtsbeschwerdeverfahren gebührenfrei.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Keine Kostenentscheidung

Rz. 23 In den Fällen nach § 765a ZPO, §§ 180 Abs. 2, 3, 30a ZVG hat keine Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO zu ergehen, eine Kostenerstattung durch den Unterlegenen findet daher nicht statt.[18] Die hierdurch entstandenen Kosten können daher nur vom eigenen Mandanten, ggf. nach § 11 mittels Kostenfestsetzungsbeschluss, eingefordert werden. Lediglich bei den Kosten sog. be...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Abhilfeprüfung

aa) Abhilfebefugnis/Keine Änderung von Amts wegen Rz. 16 Soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Erinnerung für begründet hält, muss er ihr abhelfen. Die Abhilfebefugnis ergibt sich aus Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 4 S. 1.[52] Eine Änderung der Festsetzung von Amts wegen durch den Urkundsbeamten kommt nicht in Betracht (vgl. § 55 Rdn 126).[53] Eine Änderung entsprechend § 3...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Erinnerungsentscheidung

aa) Zuständiges Gericht Rz. 20 Soweit der Urkundsbeamte die Erinnerung für unbegründet erachtet, hat er sie gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 1 unverzüglich dem Richter seines Gerichts zur Entscheidung vorzulegen.[61] Die Zuständigkeitsregelung in Abs. 1 ist an sich überflüssig. Aus der Eigenart des Instituts der Erinnerung folgt, dass sie von dem Richter des Gerichts zu ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IX. Beschwerdefrist (Abs. 3 S. 3; Abs. 5)

Rz. 114 Abweichend von § 68 Abs. 1 S. 3 GKG; § 59 Abs. 1 S. 3 FamGKG, § 81 Abs. 2 GNotKG, aber übereinstimmend mit § 10 Abs. 3 S. 3 BRAGO ist die Beschwerde befristet. Sie muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden (Abs. 3 S. 3). Eine formlose Mitteilung setzt die Frist nicht in Gang.[76] Rz. 115 Geht es um eine Entscheidung des ...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / 3. Rechtsbeschwerde

Rz. 80 Möglich ist eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO. a) Verfahren Rz. 81 Voraussetzung für die Rechtsbeschwerde ist, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Das Erreichen einer bestimmten Beschwerdesumme ist im Gegensatz zur sofortigen Beschwerde nicht erforderlich.[48] Die Rechtsbeschwerde ist allerdings unzulässig, wenn bereits der Wert des Beschw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Besonderheiten bei Beratungshilfe

aa) Sachliche und örtliche Zuständigkeit Rz. 29 Hilft der Urkundsbeamte der Erinnerung gegen seine Entscheidung über die Beratungshilfevergütung nicht ab, entscheidet über die Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 S. 3 das nach § 4 Abs. 1 BerHG zuständige Gericht. Dieses Gericht, das in der Regel auch bereits die Vergütung festgesetzt hat (§ 55 Abs. 4; vgl. auch § 55 Rdn 103 ff.),[83]...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / bb) Anwalt

Rz. 83 Der Anwalt erhält eine 1,0-Gebühr nach VV 3502 i.V.m. § 17 Nr. 1a. Bei vorzeitiger Erledigung ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 0,5 (VV 3503). Soweit der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands vertritt, erhöht sich die Gebühr um 0,3 (VV 1008).mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / cc) Kostenerstattung

Rz. 78 Die Kosten eines Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich nach §§ 91, 97 ZPO zu erstatten. Erforderlich ist allerdings eine gesonderte Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Wird sie vergessen, kann eine Beschlussergänzung nach § 321 ZPO beantragt werden.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anfechtungsgegenstand

a) Entscheidungen des UdG Rz. 7 Sowohl die Festsetzung gem. § 55 als auch deren Ablehnung und sämtliche Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die im Festsetzungsverfahren gem. § 55 abschließend ergehen, sind mit der Erinnerung anfechtbar. Da die gemäß § 51 vom OLG oder vom BGH z.B. in Straf- und Bußgeldsachen und Verfahren nach dem IRG und IStGH-Gesetz festge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Entscheidungen über die unmittelbare Inanspruchnahme des anderweitig Vertretenen nach § 53 i.V.m. § 52 Abs. 6 S. 2

Rz. 14 Entscheidungen der Verwaltungsbehörde über die Inanspruchnahme eines anderweitig Vertretenen durch den gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt (§ 53 i.V.m. § 52 Abs. 6 S. 2) können ebenfalls mit dem Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / 4. Erinnerung

Rz. 85 Ist der Wert des Beschwerdegegenstands von mindestens 200,01 EUR nicht erreicht oder die Beschwerde ohnehin nicht statthaft, etwa bei erstinstanzlichen Festsetzungen des OLG, ist die Erinnerung gegeben. a) Verfahren Rz. 86 Hierüber befindet zunächst der Rechtspfleger, der ihr abhelfen kann. Soweit er der Erinnerung nicht abhilft, legt er die Sache dem Richter vor. Diese...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / aa) Gericht

Rz. 75 Im Beschwerdeverfahren entsteht bei Gericht eine Festgebühr von 66 EUR, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird (Nr. 1812 KV GKG). Eine Ermäßigung bei teilweiser Zurückweisung oder Verwerfung ist möglich (Anm. zu Nr. 1812 KV GKG). Ist die Beschwerde erfolgreich, ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Überblick

Rz. 49 Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kommt sowohl der Rechtsbehelf der Erinnerung als auch die sofortige Beschwerde in Betracht. Insoweit bestehen zwischen den einzelnen Verfahrensordnungen erhebliche Unterschiede.mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / b) Kosten

aa) Gericht Rz. 82 Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht bei Gericht eine Festgebühr in Höhe von 132 EUR, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird (Nr. 1826 KV GKG). Eine Ermäßigung bei teilweiser Zurückweisung oder Verwerfung ist möglich (Anm. zu Nr. 1826 KV GKG). Ist die Rechtsbeschwerde erfolgreich, ist das Rechtsbeschwerdeverfahren gebührenfrei. bb) Anwalt Rz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Beispiele für anfechtbare Entscheidungen

Rz. 5 Beispiele anfechtbarer erstinstanzlicher RVG-Entscheidungen sind:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Folgen unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung

Rz. 20 Eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ist rechtlich nicht relevant. Die Festsetzung bzw. die gerichtliche Entscheidung ist wirksam. Durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung wird insbesondere ein gesetzlich ausgeschlossener Rechtsbehelf nicht eröffnet[36] und eine Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt.[37] Ist der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung im RVG...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verfahrensvoraussetzungen

a) Form Rz. 9 Die Erinnerung bedarf keiner Form. Sie kann gem. Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 7 S. 1 schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts eingelegt werden, ist dann aber von diesem unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Die Schriftform erfordert gem. § 126 Abs. 1 BGB zwar die eigenhändige Unterzeichnung des Schriftstücks durc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung

Rz. 245 Das WpÜG enthält keine Vorschriften über die Kostentragungspflicht im Beschwerdeverfahren nach §§ 48 ff. WpÜG . Die Vorschrift des § 58 WpÜG verweist zwar auf gewisse Vorschriften der ZPO, dazu gehören die §§ 91 ff. ZPO jedoch nicht. Andererseits entspricht es allgemeiner Meinung,[79] dass die Verweisung in § 58 WpÜG auf Vorschriften des GVG und der ZPO unvollständig ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gegenstandswert

Rz. 147 In den Berufungs- und Beschwerdeverfahren ist der Wert der Anwaltsgebühren nach § 23 Abs. 1 i.V.m. §§ 47, 51 GKG [46] zu bestimmen, also nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Maßgebend ist grundsätzlich der Wert bei Einlegung des Rechtsmittels. Es kann jedoch gemäß §§ 102 Abs. 2, 122 Abs. 4, 121 Abs. 1, 144 PatG [47] auf Antrag eines Beteiligten eine Herabsetzung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Form der Zulassung

Rz. 45 Die Zulassung der Beschwerde kann sowohl im Tenor als auch in der Begründung der Entscheidung erfolgen (siehe § 33 Rdn 101). Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden (§ 33 Abs. 4 S. 4 Hs. 1).[120] Enthält der Beschluss keine Zulassung der Beschwerde, wird damit schlüssig die Nichtzulassung erklärt;[121] diese ist unanfechtbar [122] (§ 33 Abs. 4 S. 4 Hs. 2). ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 34 Für Rechtsbeschwerden in Familiensachen (§ 111 FamFG) und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 70 ff. FamFG) gegen Beschwerdeentscheidungen gegen Endentscheidungen wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S.d. VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b sollen die Gebühren eines Revisionsverfa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Grundsatz: Eigene Angelegenheiten (Abs. 3 S. 1)

Rz. 12 VV Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 1 enthält den Grundsatz, dass jeder Einzelauftrag nach VV 4300 ff. grundsätzlich auch eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 darstellt (Ausnahme: Anm. zu VV 4300; Anm. zu VV 4301) (siehe Rdn 15 ff.). Hieraus wiederum folgt, dass der Anwalt nicht nur mehrere Gebühren nach VV 4300, 4301, 4302 erhalten kann, sondern auch mehrere Gebühren nach dersel...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 2 In der ursprünglichen Fassung der VV 1004 war eine Erhöhung der Einigungs- (VV 1000), Aussöhnungs- (VV 1001) oder Erledigungsgebühr (VV 1002) nur vorgesehen bei einer Einigung, Aussöhnung oder Erledigung, wenn der Gegenstand in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig war. Bereits damals war übersehen worden, dass es berufungs- und revisionsgleiche Verfahren g...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Einzelfälle

Rz. 12 Ein Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:mehr