Rz. 8

Wird der Antrag des Anwalts gemäß § 55 so zögerlich behandelt, dass jedenfalls nach längerem Zeitablauf die Untätigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einer Ablehnung der Festsetzung gleichkommt, ist auch dieses Unterlassen mit der Erinnerung angreifbar.[20] Den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle trifft eine gesetzliche Pflicht zur alsbaldigen Festsetzung. Nimmt er sie gleichwohl unzumutbar lange nicht wahr, stellt sich dieses Verhalten für den Antragsteller als schlüssige Verweigerung dar. Wird auch auf diese Erinnerung nicht reagiert, ist die Untätigkeitsbeschwerde möglich.[21] Allerdings werden diese Rechtsbehelfe nur dann Erfolgsaussicht haben, wenn dargelegt wird, dass das Verhalten des Gerichts auf Willkür beruht und den Tatbestand der Rechtsverweigerung erfüllt.[22] Dazu wird allerdings erhebliche Zeit ins Land gegangen sein müssen (ausführlich siehe dazu § 55 Rdn 222 ff.).[23]

[20] AG Duisburg Rpfleger 2009, 521, zur PKH; OLG Naumburg NJW 2003, 2921, noch zur BRAGO; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 47 Rn 9; RVGprof. 2010, 116; Burhoff/Volpert, RVG, A Rn 1666.
[21] Vgl. hierzu Zöller/Heßler, § 567 Rn 21 m.w.N.
[22] RVGprof. 2010, 116.
[23] Vgl. auch OLG Zweibrücken AGS 2017, 192 = NJW 2017, 1328 zur angemessenen Entschädigung gem. § 198 Abs. 1 GVG bei unangemessen langer Dauer des Vergütungsfestsetzungsverfahrens gem. § 11 gegen den Mandanten.

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