Rz. 222

Die zur Festsetzung der Vergütung der gerichtlich bestellten und beigeordneten Anwälte erlassenen Verwaltungsbestimmungen der Länder schreiben teilweise vor, dass über Festsetzungsanträge im Allgemeinen unverzüglich zu befinden ist. Ferner sind dort folgende Bestimmungen enthalten:

Werden zu Teilansprüchen der beantragten Vergütungen längerfristige Aufklärungen oder gerichtliche Entscheidungen erforderlich, so sollen in der Regel die unstreitigen Beträge – soweit es sich hierbei nicht um verhältnismäßig niedrige Beträge handelt – schon vorab festgesetzt und zur Auszahlung angewiesen werden.
Eine Festsetzung soll insbesondere vor einer absehbaren Versendung der Akten wegen eines Rechtsmittels erfolgen.

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