Rz. 110

Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag erfolgt durch (Festsetzungs-)Beschluss (zur Rechtsbehelfsbelehrung siehe Rdn 117).[220] Zugleich mit der Festsetzung trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine Auszahlungsanordnung, die von der Justiz- oder Landeskasse in einem automatisierten Verfahren bearbeitet wird. Eine Auszahlung ohne vorherige Festsetzung (Beschluss) darf nicht erfolgen.

 

Rz. 111

Wird dem Antrag durch den der Auszahlungsanordnung notwendigerweise vorausgehenden Beschluss voll stattgegeben, unterbleibt eine Mitteilung an den beigeordneten oder bestellten Anwalt (Teil A Nr. 1.2.4 S. 1 VwV Vergütungsfestsetzung). Dieser erhält jedoch eine indirekte Benachrichtigung durch die Gutschrift der Vergütung auf seinem Konto oder durch die Nachricht der Kasse, dass die Auszahlung erfolgen kann. Zugleich mit der Festsetzung trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine Auszahlungsanordnung zu Lasten der Landeskasse über den von ihm festgesetzten Betrag (Teil A Nr. 1.31 S. 1 VwV). Diese ist formalisiert und richtet sich an die jeweilige Justiz- oder Landeskasse.

 

Rz. 112

Stehen dem Anwalt zugleich Ansprüche gegen die Landeskasse und gegen die Bundeskasse zu, weist der Urkundsbeamte die jeweiligen Beträge, die zum einen von der Bundeskasse und andererseits von der Landeskasse zu zahlen sind, gesondert aus. Die Durchschrift der Festsetzung übersendet er dem Bundesgericht zur Erteilung der Auszahlungsanordnung (vgl. Teil A Nr. 1.3.1 S. 2 VwV; vgl. auch § 45).

[220] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 55 Rn 56; Mayer/Kroiß/Pukall, RVG, § 55 Rn 32; Hartung in: Hartung/Schons/Enders, § 55 Rn 46; N. Schneider in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 3 Rn 41; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, § 55 Rn 36; vgl. auch OLG Naumburg RVGreport 2012, 102 = Rpfleger 2012, 155: Beschluss, Verfügung oder Auszahlungsanordnung.

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