Rz. 117

Gem. § 12c hat jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Die Belehrungspflicht gilt für jede anfechtbare Entscheidung, unabhängig davon, ob sie als gerichtliche Entscheidung im Beschlusswege oder in sonstiger Weise erfolgt.[225] Die Festsetzung gem. § 55 ist eine anfechtbare Entscheidung i.S.v. § 12c, die deshalb nach dem Gesetzeswortlaut grds. mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Allerdings wird man § 12c bei der Festsetzung gem. § 55 keine größere praktische Bedeutung beimessen können. Wenn dem Antrag des gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts auf Festsetzung seiner Vergütung gem. § 55 in voller Höhe entsprochen wird, ist keine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich. Der Rechtsanwalt erfährt von der antragsgemäßen Festsetzung durch die Überweisungsgutschrift auf seinem Konto (siehe Rdn 110 ff.). Er kann die antragsgemäße Festsetzung mangels Beschwer nicht anfechten, so dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich ist. Der Wortlaut von § 12c erfasst nur anfechtbare Entscheidungen, so dass keine Belehrungspflicht besteht, wenn kein Rechtsmittel bzw. kein Rechtsbehelf statthaft ist.[226]

 

Rz. 118

Wird nicht antragsgemäß festgesetzt oder der Festsetzungsantrag vollständig zurückgewiesen, besteht ebenfalls kein praktischer Bedarf oder ein schutzwürdiges Interesse an einer Belehrung des ohnehin rechtskundigen Rechtsanwalts über die Rechtsbehelfsmöglichkeit des § 56 Abs. 1 (Erinnerung).[227] Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Erl. zu § 12c verwiesen.

[225] BT-Drucks 17/10490, S. 22, 32.
[226] Vgl. BT-Drucks 17/10490, S. 13, zu § 232 ZPO.
[227] Vgl. Stellungnahme des BR, BT-Drucks 17/10490, S. 30.

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