Rz. 38

Nach Teil I.A Nr. 1.1 VwV Vergütungsfestsetzung soll der Festsetzungsantrag zweifach bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Einen sachlichen Grund gibt es dafür jedoch nicht, weil die Zweitschrift keinerlei Verwendung findet. Deshalb hat etwa der Justizminister des Landes NRW ergänzend bestimmt, dass es der Einreichung eines weiteren Exemplars des Festsetzungsantrages nicht bedarf (vgl. Rdn 2). Der Antrag wird bearbeitet und durch Beschluss[79] beschieden (vgl. Rdn 110). Zugleich mit der Festsetzung trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine Auszahlungsanordnung, die von der Justizkasse in einem automatisierten Verfahren (NRW: EPOS.NRW) bearbeitet wird. Eine Auszahlung ohne vorherige Festsetzung (Beschluss) darf nicht erfolgen.

[79] KG AGS 2011, 85 = RVGReport 2010, 400; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 55 Rn 53.

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