Nach Auffassung des Thür. LSG[1] im vorliegenden Fall ist Gegenstand des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens nach § 56 RVG grds. die gesamte "Kostenfestsetzung" (gemeint ist die Festsetzung der PKH- Anwaltsvergütung) und nicht nur die einzelne Gebühr. Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens betreffend die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung ist folglich der gesamte festgesetzte bzw. abgesetzte Vergütungsbetrag und nicht nur der in der Erinnerung bzw. in der Beschwerdeschrift ausdrücklich aufgeführte Gebühren- oder Auslagenbetrag. Der Sache nach ist also der mit dem Rechtsbehelf befasste UdG bzw. das Gericht nicht an die Begründung des Rechtsbehelfs gebunden.[2]

Gegenteiliger Auffassung ist das Bay. LSG,[3] wonach die Einlegung einer Erinnerung oder einer Beschwerde im Verfahren auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung nicht zu einer vollumfänglichen Neuentscheidung durch den Erstrichter oder des Beschwerdegerichts führt. Es erfolgt nach Auffassung des Bay. LSG lediglich eine, bei nur teilweiser Anfechtung, partielle Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des UdG. Eine vollumfängliche Prüfung erfolgt damit nach Auffassung des Bay. LSG auch nicht im Rahmen der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG.

[1] RVGreport 2020, 301 [Hansens].
[2] So auch Toussaint, Kostenrecht, 51 Aufl., § 56 RVG Rn 17.
[3] AnwBl. 2016, 771 und JurBüro 2016, 84.

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