Rz. 5

Nicht erinnerungsberechtigt ist die von dem Anwalt vertretene Partei (der von dem Anwalt vertretene Beteiligte), der erstattungspflichtige Gegner oder in Strafsachen der kostenpflichtig Verurteilte.[11]

Sie sind an dem Festsetzungsverfahren nach § 55 und dem Rechtsbehelfsverfahren nach § 56 nicht beteiligt, weil es hier nur um das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis aus der Beiordnung, Bestellung oder Beratungshilfe des Anwalts geht.[12] Diese Personen sind durch eine Festsetzung der Vergütung des Anwalts nur dann und lediglich insoweit betroffen, als die Staatskasse die Zahlungen ihnen gegenüber abrechnen will. Macht sie diese als Kosten des Verfahrens (GKG-KostVerz. 9007, FamGKG-KostVerz. 2007, auch als Übergangsanspruch gemäß § 59) geltend, kann der Kostenansatz von diesem Personenkreis mit der Erinnerung gem. § 66 GKG, § 57 FamGKG bzw. § 81 GNotKG angefochten werden.[13] Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen die Geltendmachung des Übergangsanspruchs (§ 59) gelten gem. § 59 Abs. 2 S. 1 die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Die Rechtsbehelfe gegen die Geltendmachung von Übergangsansprüchen gem. § 59 richten sich damit nach dem jeweiligen Kostengesetz (GKG, FamGKG, GNotKG; vgl. § 59 Rdn 33 ff.).

[11] LSG NRW 30.4.2018 – L 9 AL 223/16 B; LSG NRW 9.3.2017 – L 9 SO 625/16 B; OVG NRW 6.3.2012 – 17 E 1204/11.
[12] Vgl. KG AGS 2014, 405 = RVGreport 2014, 391 = JurBüro 2015, 25.
[13] Vgl. zum Übergangsanspruch gem. § 59 in der Kostenrechnung § 59 Abs. 2 S. 1.

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