Rz. 14

Nicht antragsberechtigt sind der Mandant des Rechtsanwalts/die Partei oder der Gegner des Mandanten. Die von dem beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt vertretene Partei oder deren Gegner sind an dem Festsetzungsverfahren nicht beteiligt.[22] Das ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, weil die Partei gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen durch den im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt geschützt ist.[23] Hält die Partei oder deren Gegner die nach § 55 festgesetzte Vergütung für zu hoch, können sie diese im Rahmen des Gerichtskostenansatzes nach Anspruchsübergang gem. § 59 oder nach Anforderung gem. GKG-KostVerz. 9007 anfechten (vgl. z.B. gem. §§ 66 GKG, 57 FamGKG).[24]

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